Hintergrund der Anfrage der Deutschen Rentenversicherung ist, dass schulische Ausbildungszeiten neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung/Tätigkeit nur angerechnet werden können, wenn der Zeitaufwand überwiegend ist.
Die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nach § 58 SGB VI ist nur möglich, wenn der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung höher ist als der wöchentliche Zeitaufwand für die gleichzeitig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit. Für den zeitlichen Aufwand der schulischen Ausbildung zählt die Anwesenheit in der Ausbildungsstätte, die Vorbereitungszeit sowie der Schulweg mit.
Ist der Zeitaufwand für die versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit höher, kann die Zeit der schulischen Ausbildung nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden.
Sofern eine Anrechnungszeit (z.B. wegen schulischer Ausbildung) mit einer versicherungspflichtiger Beschäftigung/Tätigkeit im gleichen Monat zusammentrifft, entsteht eine sogenannte beitragsgeminderte Zeit, die in der Rentenberechnung gesondert bewertet wird. Dies kann man den Berechnungsanlagen der Rentenauskunft entnehmen. Gerne können Sie sich dies auch im Rahmen einer persönlichen Beratung in einer der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung erläutern lassen.
Sofern der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung geringer ist als für die versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit, wird diese Zeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt und somit ist die Zeit der Beschäftigung eine reine Pflichtbeitragszeit.