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Experten-Antwort

Kontenklärung § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 (SGB VI)

von Kontenklärer08.06.2013 | 14:47
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2 Antworten

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"Jeder Monat zählt" oder Wer kann mir nach Nennung der Fakten bei folgenden Fragen weiterhelfen: - Ich habe während meiner gesamten Ausbildungszeiten, wann immer möglich, neben den eigentlichen Ausbildungen gearbeitet Meine Ausbildung: *Realschule mit 17 *Facharbeiterausbildung mit 20 *Allgemeine Hochschulreife mit 23 * Hochschul-Diplom mit 30 ** Renteneintritt in 2031 - Im Rahmen meiner Kontenklärung, was ausschließlich meine Schul/-Ausbildungszeiten betrifft, bekomme ich o.g. Aufforderung mit der Bitte um Beantwortung/Rückgabe* * ohne Übersendung von Beweismitteln Fakten: - Am Ende meiner Abiturzeit (Zeit zwischen Prüfungen/Offizieller Zeugnisübergabe) habe ich Gleichzeitig noch 2 Monate als Facharbeiter versicherungspflichtig in meinem ehemaligem Ausbildungsbetrieb gearbeitet. - Es handelte sich damals um eine akkordgebundene Tätigkeit (6-Tagewoche/Früh/-Spätschicht), welche mir nach Erreichen der vereinbarten "Akkord-Minuten" noch ausreichend Zeit gab, meinen schulischen Verpflichtungen nachzukommen. Meine 1. Frage: Was ist der Hintergrund bei der Deutschen Rentenversicherung im Detail Auskünfte bezgl. - Anwesenheitszeiten an der Ausbildungstätte - Objektiver häuslicher Vorbereitungszeit - Zeitlichem Aufwand für den Schulweg im Vergleich zu der versicherungspflichtigen Tätigkeit in dieser Zeit haben zu wollen? -> Was sind die Auswirkungen? Meine 2. Frage: - Liege ich Richtig mit der Annahme, das sich die beschriebene Pflichtbeitragszeit im Verhältnis 1:1 auf meine Rentenpunkte auswirkt, wenn ich 2 Monate "Vollzeitbeschäftigung" ohne nennenswerten schulischen Anteil "ankreuze" oder liege ich völlig Falsch? PS Anrechenbare Ausbildungsmonate sind ja nicht das Problem? Wer hilft mir? Danke \micha

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hintergrund der Anfrage der Deutschen Rentenversicherung ist, dass schulische Ausbildungszeiten neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung/Tätigkeit nur angerechnet werden können, wenn der Zeitaufwand überwiegend ist.

Die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nach § 58 SGB VI ist nur möglich, wenn der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung höher ist als der wöchentliche Zeitaufwand für die gleichzeitig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit. Für den zeitlichen Aufwand der schulischen Ausbildung zählt die Anwesenheit in der Ausbildungsstätte, die Vorbereitungszeit sowie der Schulweg mit.

Ist der Zeitaufwand für die versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit höher, kann die Zeit der schulischen Ausbildung nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden.

Sofern eine Anrechnungszeit (z.B. wegen schulischer Ausbildung) mit einer versicherungspflichtiger Beschäftigung/Tätigkeit im gleichen Monat zusammentrifft, entsteht eine sogenannte beitragsgeminderte Zeit, die in der Rentenberechnung gesondert bewertet wird. Dies kann man den Berechnungsanlagen der Rentenauskunft entnehmen. Gerne können Sie sich dies auch im Rahmen einer persönlichen Beratung in einer der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung erläutern lassen.

Sofern der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung geringer ist als für die versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit, wird diese Zeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt und somit ist die Zeit der Beschäftigung eine reine Pflichtbeitragszeit.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

Kontenkläreram 09.06.2013 | 14:18
1. Ich empfinde keine Freude daran in Gesetzestexten zu blättern 2. http://www.lumrix.de/gesetze/bsg_urteile/bsg_1861.php : Hier mein Auszug mit der Bitte um Korrektur! Mit der Regelung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Ausbildungszeit neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit hat der Gesetzgeber des 4. Euro-EinfG an die - vor Einführung einer "beitragsgeminderten Zeit" durch § 54 Abs 1 Nr 3, Abs 3 Satz 1 SGB VI - ergangene Rechtsprechung des BSG angeknüpft und diese vereinheitlicht. Dabei wollte er insbesondere der Tatsache Rechnung tragen, dass die Anrechnung einer schulischen Ausbildung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (beitragsgeminderte Zeit) durchaus auch zu einer spürbaren Minderung der Rentenhöhe führen konnte, wenn nämlich die dadurch als beitragsgemindert anzusehende Beitragszeit relativ hohe Werte erreichte. Damit wird ausgeschlossen, dass Personen, die neben einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung z.B. eine Abendschule mit einem Zeitaufwand von 25 Stunden wöchentlich besuchen, diese Zeit als Anrechnungszeit anerkannt bekommen. Die zeitgleiche Beitragszeit bleibt damit vollwertig und kann nicht mit niedrigeren beitragsgeminderten Zeiten wegen beruflicher Ausbildung verrechnet werden, ...
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