Beim Antrag auf Kontenklärung wird unter Punkt 3 nach Beitragszeiten im Inland gefragt, unter 3.1 werden aber auch Beschäftigungszeiten und Beitragsleistungen an die Krankenkasse abgefragt.
Zählen hierzu auch Beschäftigungszeiten, zu denen keine Rentenbeiträge von mir abgeführt wurden? Ich habe Zeiten, in denen ich während des Studiums selbständig per Werkvertrag oder auf Stundenbasis gearbeitet habe, auch Steuern sowie Beiträge an die Krankenkasse gezahlt, aber keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt habe. (Die Studienzeiten selber melde ich parallel als Anrechnungszeiten an)
Müssen diese Zeiten ebenfalls im V0100 benannt werden, obwohl ich mir sicher bin, dass keine Rentenbeiträge dafür gezahlt wurden?
Nein, nur Zeiten für die Beiträge entrichtet wurden, sind hier gefragt.
Zahlungen lediglich zur Krankenkasse haben keine rentenrechtliche Auswirkung
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Hallo Ralf,
wenn Sie sich sicher sind, dass für die betreffende Zeit keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden bzw. zu zahlen waren, brauchen sie diese hier nicht aufzuführen. Gefragt sind unter 3.1 lediglich Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten mit einem Bezug zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung (siehe auch Erläuterungen zum Antrag auf Kontenklärung - V0110, den Sie unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0110.pdf?__blob=publicationFile&v=11 herunterladen können).