Hallo Unverständnis,
weil man mir u.a. bei meiner ersten med. Reha im Vorfeld nicht sagen konnte, wie mein Übergangsgeld berechnet wird und dann der erste Bescheid falsch war und erst nach meinen Widerspruch korrigiert wurde.
Weiterhin ist man sich seitens der DRV aktuell sehr unsicher, am Telefon entsprechende Berechnungsgrundlagen zu nennen und auch hier scheint wieder ein Fehler vorzuliegen.
Im Bescheid steht daher, dass zur Berechnung einer beruflichen Rehabilitionsmaßnahmen andere Berechnungsgrundlagen als bei der med. Reha gelten und daher keine Übernahme erfolgen kann.
ABER: Aus meiner Recherche geht hervor, dass (Auszüge folgend):
Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales steht:
https://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/reha-und-teilhabe.html
Die einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind keine streng zu trennenden, schematisch aufeinanderfolgenden Vorgänge. Rehabilitation und Teilhabe führen dann zum besten Ergebnis, wenn die mit den behinderten Menschen jeweils abgestimmten einzelnen Phasen und Bereiche nahtlos ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen. Rehabilitation und Teilhabe muss als Ganzes, als ein einheitlicher Prozess gesehen und durchgeführt werden.
Medizinische Rehabilitation
Kann durch Vorsorge und Frühförderung das Entstehen einer Behinderung nicht abgewendet werden oder tritt diese durch ein plötzliches Ereignis ein, stehen zur Rehabilitation in der Regel zunächst medizinische Leistungen im Vordergrund.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__69.html
Ausschnitt § 69 (SGB IX) - Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Der in § 69 SGB IX geforderte Anschluss des Anspruchs auf Übergangsgeld ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb von einem Monat nach dem Vorbezug entsteht.
Das verstehe ich u.a. auch als für mich relevant, weil meine medizinische Reha nach § 69 SGB IX gewährt wurde und meine LTA sofort an diese anschloss und auf der Homepage der DRV ebenfalls z lesen ist, dass …
R3.2 "Im Anschluss" an eine andere Entgeltersatzleistung
SGB IX § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage - R3 Voraussetzungen
Das zu gewährende Übergangsgeld muss unmittelbar an die vorangegangene Entgeltersatzleistung anschließen. Die Unmittelbarkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn zwischen der vorangegangenen Entgeltersatzleistung (Übergangs-, Verletzten-, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld) und dem nachfolgend zu gewährenden Übergangsgeld keine Lücke besteht.
... das nur ein Teil der Information.
Hilfreich wären mir daher eher fundierte Aussagen, als halbwissende Empfehlungen, welche nicht unmittelbar zum Recht von Betroffenen führen, weil Fehler leider zu oft gemacht werden und Bescheide nicht zwangsläufig einen tatsächlichen Rechtsanspruch beinhalten.
Mit freundlichen Grüßen
und den besten Wünschen für Ihre Gesundheit!