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Konzern Vorstand und Geschäftsführer

von Dirk03.10.2011 | 20:55
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Abend, ich habe eine Frage: Ein Unternehmen hat eine 100% Beteiligung an einer AG und zwei GmbH´s. Der Vorstand sowie der Geschäftsführer beider GmbH´s ist ein und diesselbe Person. Diese Person ist NICHT beteiligt an der AG und den GmbH´s. Die Person erhält ein Entgelt als Geschäftsführer von beiden GmbH´s - aber kein Entgelt bzgl. der Tätigkeit als Vorstand. Grundsätzlich wäre ein Vorstandsmitglied gem. § 1 SGB VI nicht rentenversicherungspflichtig und darüber hinaus auch nicht arbeitslosenversicherungspflichtig. Die Rentenversicherungsfreiheit erstreckt sich gem. § 1 SGB VI auf den gesamten Konzern gem. § 18 AktG. Rein rechtlich sind die 3 Firmen gleich gestellt und alle unter der Leitung des Unternehmens. Wie ist nun zumindest im Rahmen der Rentenversicherung die Beschäftigung der Person bei den beiden GmbH´s zu sehen. Ist die Person dort jeweils rentenversicherungsfrei (obwohl er für seine Tätigkeit als Vorstand kein Entgelt erhält) oder ist die Rentenversicherungspflicht jeweils unabhängig zu prüfen. Besten Dank !

5 Antworten

-am 03.10.2011 | 23:20
Die Tätigkeiten werden jeweils getrennt voneinander beurteilt, Die von Ihnen geschilderten Angaben reichen jedoch für eine Entscheidung nicht aus. Im Einzelfall sollte der Gesellschaftervertrag vorgelegt werden, außerdem sind diverse Fragen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort etc. zu klären. Eine Versicherungspflicht kann im vorliegenden Fall sowohl als abhängig Beschäftigter als auch als Selbständiger bestehen. Der Versicherte sollte sich an den Rentenversicherungsträger wenden oder bei der nächstgelegenen Beratungsstelle vorsprechen.
Dirkam 04.10.2011 | 08:43
Besten Dank für die Antwort. Ich hab noch eine Nachfrage bzgl. des § 1 SGB VI. Dort steht: "Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten" Wie ist das nun konkret zu verstehen in dem Fall ? Unstreitig sind alle drei Unternehmen im Rahmen einer Konzernstruktur integriert - allerdings ist die AG nicht den beiden anderen Unternehmen übergeordnet. Wenn unabhängig voneinander die beiden Beschäftigungen in der GmbH als sozialversicherungspflichtig einzustufen sind, kann dann trotzdem noch aufgrund der unbezahlten Vorstandstätigkeit im gleichen Konzern für alle Beschäftigungen in der Rentenversicherung keine Versicherungspflicht erlangt werden ? Viele Grüsse,
-am 04.10.2011 | 09:38
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind nach § 1 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 - BGBl. I S. 3013) in der Beschäftigung als Vorstand und in weiteren Beschäftigungen in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht rentenversicherungspflichtig, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetzes (AktG) als ein Unternehmen gelten. Sofern die Konzernunternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind gilt dies für alle Tätigkeiten innerhalb der verschiedenen Zweige des Konzerns, unabhängig von der Rechtsform (GmbH, OHG etc.).
-am 04.10.2011 | 10:13
Ich würde im vorliegenden Fall auch eine Statusfeststellung anraten da es doch etwas kompliziert gestaltet ist. Wenn eine Mitarbeit unentgeltlich erfolgt ist es m.E. keine Beschäftigung und somit würden die o.g. Ausführungen nicht gelten. Ich denke eine Statusfeststellung wird Klarheit und Sicherheit bringen.
Dirkam 04.10.2011 | 10:02
Besten Dank nochmal. Entschuldigen Sie bitte, wenn ich da noch einmal nachfrage. Eine Statusfeststellung wird aufgrund des Falles auch angeregt werden. Alle drei genannten Firmen (die AG und die beiden GmbH´s) sind unter einer einheitlichen Leitung zusammengefaßt. Die AG ist also nicht an den beiden GmbH´s beteiligt - und der Vorstand erhält kein Geld. Aber alleine die unentgetliche Vorstandstätigkeit in der AG würde ausreichen, damit die Person als Geschäftsführer in den beiden GmbH´s ebenfalls zumindest nicht rentenversicherungspflichtig ist ? Viele Grüße und Danke für die Recherche.
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