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Experten-Antwort

Kopplung Hinzuverdienstgrenze und Stunden

von Frau C19.06.2016 | 19:52
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, warum existiert eine Kopplung von Höhe und Stunden bei Bezug von einer EU-Rente? Viele Menschen sind von Erwerbsminderungen betroffen, beziehen daher eine Rente. Diese Personengruppen dürfen i.d.R. bis zu 15 Stunden pro Woche UND max. bis zu 450 Euro im Monat hinzuverdienen. Doch diese Kopplung von Stunden und Maximalverdienst ist meines Erachtens unsinnig, denn z.B. können Akademiker mit einem zwangsläufig höherem Stundensatz (den die Orgas und AG selbst vorgeben bzw. tariflich festgeschrieben sind) im Grunde gar nicht arbeiten. Die Begrenzung auf die Stunden macht natürlich Sinn, sonst wäre man nicht erwerbsgemindert bzw. -unfähig, aber nicht die Einkommensgrenze! Es wäre doch besser dieses höhere Einkommen als 450€ verpflichtend zu versteuern, sollte man im erlaubten Zeitrahmen da drüber kommen. Weder im Arbeitsleben noch im Rentenbezug bekommt jeder das gleiche an Bezügen, wie kann man da eine einheitliche Einkommensgrenze festlegen? Ein Beispiel: z.Z. werden überall dringend Deutschlehrer mit BAMF Zulassung für Integrationskurse gesucht. Doch das vorgegebene Stundenhonorar von 30 € je Unterrichtsstunde (45 Min.) - evtl. ab 2017 dann 35 € führt dazu, dass eine Mitarbeit als EU-Rentner nicht möglich ist. Schon mit nur vier Unterrichtsstunden a' 45 Minuten (von den üblichen 20-25 Unterrichtsstunden eines Integrationskurses) liegt man bereits über der erlaubten 450€-Grenze. Wer soll einen da noch einstellen? Niemand! Es ist an der Zeit, diese Kopplung aufzuheben. 15 Stunden ja, eine Einkommensgrenze bei EU-Renten nein. Übrigens, auch mit dem Mindestlohn von 8,50€ und den erlaubten max. 15 Stunden käme man pro Woche schon auf 127,50€ und liegt auch damit über den erlaubten Satz.  Alle würden von dieser Grenzen-Aufhebung profitieren, denn das Einkommen von über 450€ ergibt eine extra Steuereinnahme, der EU-Rentner hat eine Aufgabe, verfällt z.B. nicht in Depressionen (Folgekosten) oder einer Sinnkrise wegen Nichtstun (und die Gesellschaft profitiert von seiner (wenn auch geringen) Arbeitsleistung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine abhängige Beschäftigung, wenn diese weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist somit für den arbeitsmarktbedingten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unschädlich. Die Rentenversicherungsträger vertreten diesbezüglich die Auffassung, dass, wenn das monatliche Entgelt nicht höher als 450 Euro ist, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird. Darüber hinaus behält sich der Rentenversicherungsträger jedoch vor, im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von 3 Stunden täglich eingehalten wird.

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8 Antworten

W*lfgangam 19.06.2016 | 20:52
Hallo Frau C, das sind keine absoluten Grenzen, die Sie nicht überschreiten dürfen. Bei Überschreitung der aktuellen gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen sind - auch bei EM - Teilrentenzahlungen möglich. Alles andere müssen Sie im Rahmen einer Gesetzesinitiative anschieben ;-) Gruß w.
Schadeam 19.06.2016 | 20:51
Weil es halt gesetzlich so geregelt ist. :) Das ist die einzig mögliche Antwort hier im Rentenforum - über Sinn und Unsinn bestehender Gesetze zu debattieren ist nicht Sinn dieses Forums. Geniale Ideen die ein einzelner zur Reform des Zuverdienstes hat, adressiert er/sie bitte nicht an die DRV sondern an die Institutionen, die in D für die Gesetzgebung verantwortlich sind. Die Politiker die Ihren Wahlkreis im Parlament vertreten sind sicher dankbar für Ihre Anmerkungen. PS: Ihrem Akademiker steht es ja frei in unter 3 Stunden viel mehr als 450 € zu verdienen - die Vermeidung der Depression und der gewonnene Lebenssinn muss ihm als intelligenten Menschen doch hoffentlich soviel wert sein, dass er die "Rentenkürzung" locker verkraftet.
Corinnaam 20.06.2016 | 08:08
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Guten Morgen, Danke für die Mühe der Beantwortung meiner Frage. Aber mit Ihrer DARUM Antwort wurde meine Frage nicht wirklich beantwortet. Die Gesetzeslage kenne ich selbst. Und es geht nicht um den Sinn oder Unsinn eines Gesetzes. Denn es muss bei der „Entwicklung“ des Gesetztes irgendeine Überlegung, Berechnung oder sonstiges gegeben haben, die dazu führte, dass eben alle EU/ EM Rentner nicht mehr als die besagten 450 Euro pro Monat bei max. 15 Stunden wöchentlich hinzuverdienen dürfen, egal welche Rentenhöhe sie beziehen, und auch egal welcher Berufs- und somit früherer Tarifgruppe sie angehörten. Und genau diese Bezugsgrößen interessieren mich. Wie kam man auf diese Idee einer Vereinheitlichung trotz aller Verschiedenheit? Diese Frage stellte ich auch mehrfach allen Institutionen, die für die Gesetzgebung zuständig sind, nicht nur den Politikern aus meinen Wahlkreis. Doch es folgte nie nur eine Antwort. Daher nun der Versuch hier über das Forum. mfg Corinna P.S. Im Übrigen zu Ihrem etwas sarkastischen P.S.: Mein „akademischer Freund“, welcher u.a. an Multipler Sklerose erkrankt ist, würde sofort mehr als die 450 € Verdienst inkl. einer Rentenkürzung bei unter 3 Stunden Arbeitsleistung in Kauf nehmen, wenn es ihm körperlich nur möglich wäre irgendwas mal zu planen. Gleichfalls würde er auch für einen deutlich geringeren Stundensatz oder ehrenamtlich arbeiten. Aber sein Krankenbild ist nun einmal unberechenbar, so dass es ihm unmöglich ist auch nur kurzfristig seine Vollrente z.B. in eine ¾ umwandeln zu lassen, dann wieder zurück auf die Vollrente gehen zu müssen usw., und das z.B. binnen kurzer Wochen. Und die Uni muss und will den tariflich festgesetzten Stundensatz für seine (kurzfristigen) Aushilfstätigkeiten (Krankenvertretung für eine Vorlesung, Korrekturarbeit) bezahlen, können ihn dies auch nicht ehrenamtlich tätigen lassen. Leider ist er für eine längere Festanstellung auf der 450-Euro-Basis zu unberechenbar krank. An guten Tagen kann er seine "alten" Kollegen mal vertreten also aushelfen, an schlechten halt eben nicht.
W*lfgangam 20.06.2016 | 18:50
Zitat von Corinna anzeigenausblenden
Corinna schrieb

Guten Morgen,

Danke für die Mühe der Beantwortung meiner Frage. Aber mit Ihrer DARUM Antwort wurde meine Frage nicht wirklich beantwortet. Die Gesetzeslage kenne ich selbst. Und es geht nicht um den Sinn oder Unsinn eines Gesetzes.

Denn es muss bei der „Entwicklung“ des Gesetztes irgendeine Überlegung, Berechnung oder sonstiges gegeben haben, die dazu führte, dass eben alle EU/ EM Rentner nicht mehr als die besagten 450 Euro pro Monat bei max. 15 Stunden wöchentlich hinzuverdienen dürfen, egal welche Rentenhöhe sie beziehen, und auch egal welcher Berufs- und somit früherer Tarifgruppe sie angehörten.

Und genau diese Bezugsgrößen interessieren mich. Wie kam man auf diese Idee einer Vereinheitlichung trotz aller Verschiedenheit? Diese Frage stellte ich auch mehrfach allen Institutionen, die für die Gesetzgebung zuständig sind, nicht nur den Politikern aus meinen Wahlkreis. Doch es folgte nie nur eine Antwort. Daher nun der Versuch hier über das Forum.

mfg

Corinna

P.S. Im Übrigen zu Ihrem etwas sarkastischen P.S.: Mein „akademischer Freund“, welcher u.a. an Multipler Sklerose erkrankt ist, würde sofort mehr als die 450 € Verdienst inkl. einer Rentenkürzung bei unter 3 Stunden Arbeitsleistung in Kauf nehmen, wenn es ihm körperlich nur möglich wäre irgendwas mal zu planen. Gleichfalls würde er auch für einen deutlich geringeren Stundensatz oder ehrenamtlich arbeiten.

Aber sein Krankenbild ist nun einmal unberechenbar, so dass es ihm unmöglich ist auch nur kurzfristig seine Vollrente z.B. in eine ¾ umwandeln zu lassen, dann wieder zurück auf die Vollrente gehen zu müssen usw., und das z.B. binnen kurzer Wochen.

Und die Uni muss und will den tariflich festgesetzten Stundensatz für seine (kurzfristigen) Aushilfstätigkeiten (Krankenvertretung für eine Vorlesung, Korrekturarbeit) bezahlen, können ihn dies auch nicht ehrenamtlich tätigen lassen. Leider ist er für eine längere Festanstellung auf der 450-Euro-Basis zu unberechenbar krank. An guten Tagen kann er seine "alten" Kollegen mal vertreten also aushelfen, an schlechten halt eben nicht.

Hallo Corinna, ich denke, da müssen Sie sehr weit in der Vergangenheit in den Gesetzesbegründungen suchen - das ist schon seit RVO/AVG/RKG-Zeiten und BU/EU-Renten so (einheitliches SGB entstand 1992) und wurde lediglich modifiziert weiterentwickelt. Der Grundgedanke 'wer noch arbeiten kann/mehr als geringfügige Einkünfte erzielt, ist nicht invalid' und nicht auf staatliche (Renten-)Unterstützung als Erwerbsersatzeinkommen angewiesen - die heutigen Ausnahmeregelungen sind da eher als moderat anzusehen. User Jonny fällt dazu sicher noch was ein, der beherrscht noch das alte Renten-Testament :-) Gruß w.
KSCam 20.06.2016 | 21:10
Auch ich befürchte dass sich kein Forenfreak die Mühe macht in den alten Gesetzesbegründungen zu schmökern, nur damit Sie wissen "warum das so und nicht anders" geregelt wurde. Diese Fleißarbeit wird keiner auf sich nehmen. Ich bin bei W*lfgang, dass das schon zu RVO Zeiten also gefühlte "über 40 Jahre" so ist.
Herz1952am 21.06.2016 | 08:55
Hallo Corinna, keine Bange, vielleicht weis sogar Ihr Arbeitgeber Bescheid. Ich kann mich erinnern, dass ich auch solche Formulare als "Arbeitgeber" ausgefüllt habe. Ansonsten hat Wolfgang schon geantwortet.
=//=am 21.06.2016 | 13:28
Seit 01.01.1996 sind bei Renten wegen EU/Erwerbsminderung - auch bei den Bestandsrenten vor 1992 - die Hinzuverdienstbeschränkungen eingeführt worden. Davor konnte jeder EM-Rentner dazuverdienen, was er wollte, Hauptsache, er arbeitete auf Kosten der Restgesundheit. Dann galt er weiter als erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert. Da aber bei den VORZEITIGEN ALTERSRENTEN bereits vor diesem Zeitpunkt (ab wann weiß ich nicht mehr, ich denke ab 1992) Hinzuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze rentenschädlich angerechnet wurde bzw. - anders als bei der EM-Rente - zum Wegfall der jeweiligen (Voll- oder Teil-)Rente führte, "flüchteten" sich vor 1996 viele Versicherte, gerade ältere, in die EM-Rente. Dieser Ausdruck wurde seinerzeit benutzt und ist auch gar nicht so abwegig. Denn sie hatten bei der alten EU-oder BU-Rente 1. keinen Abschlag und konnten 2. dazu verdienen, was sie wollten. Mit aus diesem Grund wurde ab 2001 auch nach dem neuen Recht die mit Abschlag behaftete EM-Rente eingeführt. Dass dieses Konzept nicht auf jeden Versicherten paßt, ist auch klar. Aber so ist eben mal das Gesetz.
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