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Experten-Antwort

Korrekte Ermittlung des Zeitpunktes der Regelaltersrente

von Peter27.07.2019 | 08:09
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8 Antworten

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Hallo Forumsexperten , Ich bin Baujahr 9/61 und bekomme im Moment volle EM-Rente seit 01/2014 . Seit 09/2013 habe ich einen GdB von 50 unbefristet . Meine Frage hierzu : Ab wann kann ich in die "normale Rente" gehen? Habe ich irgendeinen Vorteil durch den GdB ? Herzlichen Dank für eure Antworten Peter

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter,

wie bereits erwähnt bzw. zutreffend recherchiert, beträgt der Abschlag bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von 50 beim Jahrgang 1961 und dem frühest möglichen Rentenbeginn mit 61 Jahren und 6 Monaten 10,8 %. Ohne Abschlag könnte diese Rente mit 64 Jahren und 6 Monaten in Anspruch genommen werden. Es ist auch richtig, dass beim Wechsel in diese Altersrente nicht nochmals 10,8 % Abschlag fällig werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Der bisherige Abschlag für quasi bis zum Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente berücksichtigte Zeiten bleibt erhalten. Der sich für Zeiten nach dem Leistungsfall ergebende "Rentenanteil" wäre dann bei einem Rentenbeginn mit 64 Jahren und 6 Monaten abschlagsfrei.

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6 Antworten

Peteram 27.07.2019 | 09:29
Hallo Sylvia , erstmal herzlichen Dank für Ihre Antwort . Es würde mich freuen , sollte das zutreffen . In meiner letzten Rentenauskunft vom Januar 2014 steht was von Regelaltersrente ab dem 01.04.2028 ! Dann wäre ich 66+6 . Kann mir nicht vorstellen , dass die DRV so großzügig ist :-) Gibt es da Tabellen zum berechnen ? LG Peter
Silviaam 27.07.2019 | 08:53
Hallo Peter Sofern Ihre versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mindestens 35 Jahre an Anrechnungszeiten (dazu zählen auch die Zurechnungszeiten der EMR) aufweisen und ein GdB (mindestens) 50 auch weiterhin vorliegt, könnten Sie von der jetzt vorliegenden EMR in die "vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte" im Alter 61+6 wechseln. Eine wesentliche Änderung an der Summe Ihrer bisherigen Rentenzahlung wird nicht zu erwarten sein, da beide Rentenarten mit einem Abschlag von 10,8% behaftet sind/bleiben. Ich bin Jahrgang 1957 und habe diese Umwandlung im Jahr 2018 (bei mir lag das notwendige Alter dazu bei 60+11) problemlos vollzogen. Dazu den verkürzten Antrag ca. 3 Monate vorab stellen (ich war dazu vor Ort auf dem Rathaus und dort wurde der Antrag aufgenommen und umgehend weitergeleitet, perfekt!).
Peteram 27.07.2019 | 09:57
OK , gegoogelt und folgendes herausgefunden : Sie haben absolut recht mit dem , was Sie schreiben . In dem von Ihnen genannten Beispiel müsste ich aber mit 10,8% zusätzlichen Abschlägen auf Lebenszeit rechnen . Das kann ich mir aber nicht erlauben und muss daher bis mindestens 64+6 mit einem Antrag warten . So jedenfalls geht es aus der Tabelle hervor , die im § 236a SGB 6 festgesetzt ist . LG Peter
Peteram 27.07.2019 | 14:21
So , nachdem ich das Forum "von Hinten" aufgerollt habe , weiß ich nun mit Sicherheit , wo mein Denkfehler lag : Ich dachte , dass man beim Wechsel von der EM-Rente zur Schwerbehinderten-Rente nochmals 10,8 % Abschlag hinnehmen müsste . Das ist nicht der Fall und wird im SGB 6 § 88 beschrieben . Jaja.....Lesen bildet :-) LG Peter
PeterTam 30.07.2019 | 10:00
Dazu hätte ich eine Nachfrage : Der Fragesteller bezieht ja zur Zeit eine EMR mit 10,8% Abschlag. Sollte er mit 64+6 in Altersrente für Schwerbehinderte wechseln, wird diese dann mit 0% Abschläge gewährt ? Oder bleiben die jetzigen 10,8% für immer und ewig erhalten ?
Modi1969am 30.07.2019 | 10:28
Hallo, die Biografie, die durch die EM verrentet würde, behält ihren Abschlag, wenn sie im gesamten Minderungszeitraum bezogen wurde. Nur die Biografie bzw. Beschäftigung, die nach Eintritt der EM bis zur Altersrente (64 +6 Mo) zurückgelegt wurde, wäre bei Alterente ab 64+6 für sich gesehen abschlagsfrei. Zu bedenken ist dann noch die in der EM-Rente enthaltene Zurechnungszeit, die bei Alterentenberechnung in Konkurrenz zur Beschäftigung nach EM steht und wiederum Abschläge EM-Rente hat. Hochkomplexe Materie. Lösung: Probeberechnung Umwandlung EM in AR anfordern, dann kann man die Rentenberechnung mit all ihren Besonderheiten nachvollziehen bzw. erklären lassen
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