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Experten-Antwort

Korrekturantrag bei fehlenden Kinderzulagen

von OLGA13.01.2014 | 13:35
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe eine Frage zu einem eher komplizierten Sachverhalt. Hier der Sachverhalt abgekürzt: Der Ehemann hat im Jahr 2008 einen Riestervertrag abgeschlossen, im Zuge dessen hat die Ehefrau eine Erklärung abgegeben, damit die Kinderzulagen von dem Ehemann empfangen werden können.Ein Jahr später hat die Ehefrau bei dem selben Versicherungsmakler einen Rieservertrag abgeschlossen und der Ehemann seinen beitragsfrei gesetzt. In diesem Zusammenhang muss der Versicherungsmakler versäumt haben die Ehefrau darüber zu informieren einen Widerruf bezüglich der Kinderzulagen zu schreiben. Im selben Jahr wechselte die Frau im Zuge eines Umzugs zu einem anderen Versicherungsunternehmen. DOrt machte sie die MItarbeiter darauf aufmerksam, dass darauf geachtet werden soll dass die Kinderzulagen ihr zugesprochen werden sollen. Allerdings ist bis heute (Januar 2014) keine Kinderzulagen ausgezahlt worden. Nun ist meine Frage, ob die Kinderzulagen mit HIlfe eines Korrekturantrags für die Jahre 2009-2014 rückwirkend ausgezahlt werden können. Vielen Dank im Vorfeld.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

§ 85 Abs. 2 EStG lautet: "Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden."

Als der Ehemann im Jahr 2008 seinen Riestervertrag abgeschlossen hat, hat die Ehefrau eine Zustimmungserklärung bezüglich der Zuordnung der Kinderzulage an den Ehemann abgegeben. In dem Vordruck, der diese Erklärung enthält, wird eindeutig darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Ehefrau (Mutter) bis auf Widerruf auch für die Folgejahre gilt und dass der Widerruf spätestens am 31. Dezember des Beitragsjahres, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll, beim Anbieter des Ehemannes vorliegen muss.

Der Widerruf sollte nun schnellstmöglich gegenüber dem Anbieter des Ehemannes erklärt werden, damit - evtl. aus Kulanz - noch für das Jahr 2013 Kinderzulagen durch die Zulagenstelle der Ehefrau gutgeschrieben werden können. Weitere Rückwirkung ist gesetzlich - wie oben dargestellt - ausgeschlossen (ggf. sollte geprüft werden, ob und inwieweit eine Haftung des Versicherungsunternehmens in Betracht kommt, auch wenn die Ehefrau die Erklärung einschl. der eindeutigen Hinweise eigenhändig unterschrieben hat). Im Regelfall dürfte ein Widerruf der Zuordnung nur noch für das laufende Kalenderjahr 2014 möglich sein.

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