In der "alten" Bundesrepublik werden Pflichtbeitragszeiten vor dem 01.01.1957, in denen neben versicherungspflichtigen Entgelten auch in wesentlichem Umfang erhaltene Sachbezugsleistungen (z. B. Kost und Logie, Taschengeld) vorliegen, mit den Tabellenwerten der Anlage 8 zum Sozialgesetzbuch VI verglichen, wenn diese für mindestens 5 Jahre gewährt worden sind.
Die Sachbezüge mussten von wesentlichem Umfang sein und für den laufenden Lebensunterhalt des Einzelnen ins Gewicht fallen.
Eine vergleichbare Regelung gibt es für Ihre Beschäftigung in der ehemaligen DDR jedoch nicht. Ihre angesprochenen Sachbezüge finden somit keine Berücksichtigung.