Die durch die interne Teilung entstehenden Kosten dürfen nach § 13 VersAusglG
vom Versorgungsträger an die Ehegatten weitergegeben werden. Das Familiengericht muss künftig auch Streitigkeiten zu dieser gesetzlichen Bestimmung entscheiden. So geht es aus den Ausführungen der Bundesregierung hervor, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird:
"Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine Pauschalierung der angemessenen Kosten nach § 13 VersAusglG möglich ist, im Interesse einer praxisgerechten und flexiblen Handhabung der Norm aber von einer detaillierteren Regelung im Gesetz abgesehen werden sollte.
§ 13 VersAusglG soll zweierlei gewährleisten: Zum einen erlaubt die Vorschrift insbesondere den betrieblichen und privaten Versorgungsträgern, die Teilungskosten auf die betroffenen Ehegatten umzulegen und damit das jeweilige Versicherungskollektiv von diesen Kosten zu entlasten. Zum anderen stellt sie sicher, dass dieser Kostenabzug die Ehegatten nicht über Gebühr belastet. Deshalb ist nur die Verrechnung von angemessenen Kosten gestattet.
Die vom Bundesrat erwähnten familiengerichtlichen Ent- scheidungen über pauschale Abschläge im Rahmen der bis- lang möglichen (freiwilligen) Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG sind in der Begründung zu § 13 VersAusglG in Bezug genommen. Die Bundesregierung hat damit deutlich gemacht, dass eine Pauschalierung der Teilungskosten auch bei der künftigen internen Teilung möglich ist.
Dabei wird es in der Regel der Angemessenheit entsprechen, bei sehr werthaltigen Anrechten den pauschalierten Kostenabzug auf einen absoluten Höchstbetrag zu begrenzen. Eben- so wird es meist angemessen sein, bei sehr kleinen Ausgleichswerten eine Mindestpauschale in Ansatz zu bringen. Die Bestimmung dieser Wertgrenzen sollte jedoch zunächst den Versorgungsträgern und sodann der Kontrolle durch das Familiengericht überlassen bleiben. Die Versorgungsträger sind nämlich - gerade im Bereich der betrieblichen Alters- versorgung - höchst unterschiedlich aufgestellt. Sie unter- scheiden sich in der Größe des Versicherungskollektivs, in der Finanzierungsform und der Komplexität der Zusagen erheblich. So werden in großen, stark standardisierten versicherungsförmigen Versorgungssystemen durch die Teilung geringere Kosten anfallen als in kleinen, auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenen Versorgungssystemen. Der Gesetzgeber kann diese vielfältigen Konstellationen nicht abbilden. Es empfiehlt sich daher, die Ausdifferenzierung insoweit der Praxis zu überlassen. Die Regelung in § 220 Abs. 4 FamFG stellt sicher, dass der Versorgungsträger dem Familiengericht den beabsichtigten Kostenabzug erläutert. Die Entscheidung über die Angemessenheit im Sinne des § 13 VersAusglG obliegt dem Familiengericht, da § 5 Abs. 3 VersAusglG klar- stellt, dass der Versorgungsträger lediglich einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts zu unterbreiten hat."
Quelle (s. Seite 125 ff "Zu Nummer 5 (Artikel 1 - § 13 VersAusglG)"):
http://www.bmj.bund.de/files/-/3490/Gegen%C3%A4u%C3%9Ferung%20Bu…