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Kosten der Teilung veim Versorgungsträger

von Neues Scheidungsrecht04.09.2009 | 08:55
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Wer ist zuständiger Ansprechpartner bei Streitigkeiten übd erdie Teilungskosten (z.b. die von der VBL erhoben werden). Das Familiengericht oder ist das dann eine vom Versorgungsausgleich unabhängige Streitsache?

2 Antworten

-_-am 04.09.2009 | 15:51
Die durch die interne Teilung entstehenden Kosten dürfen nach § 13 VersAusglG vom Versorgungsträger an die Ehegatten weitergegeben werden. Das Familiengericht muss künftig auch Streitigkeiten zu dieser gesetzlichen Bestimmung entscheiden. So geht es aus den Ausführungen der Bundesregierung hervor, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird: "Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine Pauschalierung der angemessenen Kosten nach § 13 VersAusglG möglich ist, im Interesse einer praxisgerechten und flexiblen Handhabung der Norm aber von einer detaillierteren Regelung im Gesetz abgesehen werden sollte. § 13 VersAusglG soll zweierlei gewährleisten: Zum einen erlaubt die Vorschrift insbesondere den betrieblichen und privaten Versorgungsträgern, die Teilungskosten auf die betroffenen Ehegatten umzulegen und damit das jeweilige Versicherungskollektiv von diesen Kosten zu entlasten. Zum anderen stellt sie sicher, dass dieser Kostenabzug die Ehegatten nicht über Gebühr belastet. Deshalb ist nur die Verrechnung von angemessenen Kosten gestattet. Die vom Bundesrat erwähnten familiengerichtlichen Ent- scheidungen über pauschale Abschläge im Rahmen der bis- lang möglichen (freiwilligen) Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG sind in der Begründung zu § 13 VersAusglG in Bezug genommen. Die Bundesregierung hat damit deutlich gemacht, dass eine Pauschalierung der Teilungskosten auch bei der künftigen internen Teilung möglich ist. Dabei wird es in der Regel der Angemessenheit entsprechen, bei sehr werthaltigen Anrechten den pauschalierten Kostenabzug auf einen absoluten Höchstbetrag zu begrenzen. Eben- so wird es meist angemessen sein, bei sehr kleinen Ausgleichswerten eine Mindestpauschale in Ansatz zu bringen. Die Bestimmung dieser Wertgrenzen sollte jedoch zunächst den Versorgungsträgern und sodann der Kontrolle durch das Familiengericht überlassen bleiben. Die Versorgungsträger sind nämlich - gerade im Bereich der betrieblichen Alters- versorgung - höchst unterschiedlich aufgestellt. Sie unter- scheiden sich in der Größe des Versicherungskollektivs, in der Finanzierungsform und der Komplexität der Zusagen erheblich. So werden in großen, stark standardisierten versicherungsförmigen Versorgungssystemen durch die Teilung geringere Kosten anfallen als in kleinen, auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenen Versorgungssystemen. Der Gesetzgeber kann diese vielfältigen Konstellationen nicht abbilden. Es empfiehlt sich daher, die Ausdifferenzierung insoweit der Praxis zu überlassen. Die Regelung in § 220 Abs. 4 FamFG stellt sicher, dass der Versorgungsträger dem Familiengericht den beabsichtigten Kostenabzug erläutert. Die Entscheidung über die Angemessenheit im Sinne des § 13 VersAusglG obliegt dem Familiengericht, da § 5 Abs. 3 VersAusglG klar- stellt, dass der Versorgungsträger lediglich einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts zu unterbreiten hat." Quelle (s. Seite 125 ff "Zu Nummer 5 (Artikel 1 - § 13 VersAusglG)"): http://www.bmj.bund.de/files/-/3490/Gegen%C3%A4u%C3%9Ferung%20Bu…
Franckam 04.09.2009 | 21:48
Der Kostenansatz, der in der Drucksache 16/11903, S. 103 diskutiert wurde, geht recht weit an der Realität vorbei. Vom Versorgungsträger dürfen nur die Kosten für die interne Teilung angesetzt werden. Folgende Kosten verbleiben beim Versorgungsträger, also dürfen nicht den Ehegatten in Abzug gebracht werden. - Berechnung des Ehezeitanteils - Vorschlag für die Ausgleichsrente - ggfs. externe Teilung - zukünftige Administration Die Kosten, soweit sie angemessen sind, unterliegen der Kontrolle der FamGerichte. Nach alter (!!!) BGH-Rechtsprechung sind 2-3 % des Deckungskapitals angemessen. Aber solche schematischen Prozentsätze sollen die FamGericht bei neuen VersAusglG nicht anerkennen. Eine "empfindliche Schmälerung" der Anrechte durch Kosten soll nicht zulässig sein. Gruß Frank J. Kontz
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