Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag. Wenn Sie keine anderweitige Vereinbarung mit Ihrem Anwalt treffen, gilt die "taxmäßige Vergütung" als vereinbart (§ 612 Abs. 2 BGB), also die anwaltliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das müssen Sie also alles ggf. mit Ihrem Anwalt besprechen.
Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung gilt Folgendes:
Wenn das Widerspruchsverfahren zugunsten des Widerspruchsführers (= "erfolgreich") ausgegangen ist, erstattet die gesetzliche Rentenversicherung nur die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für das Widerspruchsverfahren fällt in jedem Fall eine Geschäftsgebühr an. Diese wird nur dann in Höhe von mehr als 300,00 Euro erstattet, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Widerspruchsverfahren umfangreich oder schwierig war. Das ist die einzige pauschale Aussage, die in diesem Zusammenhang getroffen werden kann. Es können weitere Gebühren und auch Auslagen erstattungsfähig sein, das ist aber einzelfallabhängig.