Hallo Braun,
eine Leistung nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung kann durch den Rentenversicherungsträger erbracht werden, wenn sie notwendig ist, um die Teilhabe im Sinne den für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften zu erreichen und zu sichern.
Das ist der Fall, wenn der behinderte Mensch allein zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges zur Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsortes oder des Ortes einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung angewiesen ist.
Des Weiteren muss der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen und der Behinderte auch in der Lage ist ein Kraftfahrzeug zu führen oder gewähr besteht, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.
Unabhängig von der Beratungsmöglichkeit durch die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger können Sie sich auch, an die speziell für Fragen im Bereich von Leistungen zur Teilhabe von den Rehabilitationsträgern eingerichteten Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation wenden.
Die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation beraten und unterstützen ratsuchende Bürgerinnen und Bürger in allen Fragen der Rehabilitation. Sie klären Anliegen, nehmen Reha-Anträge auf und ermitteln den zuständigen Reha-Träger. Von den Servicestellen wird bei Bedarf auch der weitere Kontakt zum zuständigen Reha-Träger hergestellt und der Reha-Antrag unverzüglich dorthin weitergeleitet. Somit kann das Reha-Management schnell und ohne Reibungsverluste vom zuständigen Reha-Träger übernommen werden.
Ein Verzeichnis der im gesamten Bundesgebiet eröffneten Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation, gliedert sich nach Postleitzahlen oder Ort und ist im Internetangebot http://www.reha-servicestellen.de abrufbar.