Hallo Christa P.,
das Recht der Krankenkasse, Sie zur Antragstellung für eine Rehabilitationsleistung aufzufordern, ist in § 51 SGB V verankert, wie KSC bereits geschrieben hat. Voraussetzung ist nach dieser Vorschrift, dass die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist - möglicherweise ergab sich dies aus dem Abschlussbericht der von Ihnen genannten 6wöchigen Reha. Genaueres können Sie jedoch nur von Ihrer Krankenkasse erfahren - die Rentenversicherung kann diesen Sachverhalt nicht beeinflussen.