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krank

von martha23.09.2008 | 11:25
1058 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo, ich bin arbeitnehmerin und momentan krankengeschrieben. meine fragen: wenn die krankheitlänger dauert...wie ist das dann ? meines erachtens zahlt nach 6 wochen die krankenkassen meinen lohn bis zu einen jahr und danach der rententräger...wie lange zahlt der rententräger...geht das automatisch mit arbeitgeber und dann krankenkasse und anschließed rententräger oder muss man da gesondert jedesmal anträge stellen? werden in dieser zeit auch rentenversicherungs beiträge gezahlt wärend die arbeitgeber weiterzahlen und dann die kasse und der rententräger? wie ist das, ich war dieses jahr schon mal 2 wochen krank...hab ich jetzt nur noch 4 wochen bis die krankenkasse weiterzahlt oder geht es immer wieder mit dem sechs wochen von vorne an wenn mann zwischen den krankheiten wieder gearbeitet hat? gruß matha

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber 6 Wochen lang Lohnfortzahlung danach die Krankasse bis 78 Wochen Krankengeld. Danach zahlt die Agentur für Arbeit AloGeld als sog. Nahtlosigkeit bis festgestellt wird ob Sie Rentner werden oder nicht.

Die 6 Wochen Lohnfortzahlung beginnen wieder von vorn, wenn Sie nach der ersten Krankheit (gleiche) mindestens wieder für 6 Monate gearbeitet haben (ohne Krankheit).

Das Krankengeld und die Nahtlosigkeit müssen beantragt werden.

2 Antworten

Nixam 23.09.2008 | 11:41
Entgeltfortzahlung Arbeitgeber = 6 Wochen. Anschliessend 18 Monate = Anspruch auf Krankengeld Anschliessend fordert Sie die Krankenkasse auf, einen Antrag auf medizinische Leistungen zu stellen. Gilt der Rehaantrag als Rentenantrag, dann zahlt der RV-Träger Ihnen eine Erwerbsminderungsrente. Nix
Realistam 23.09.2008 | 11:44
Nach der Aussteuerung durch Ihre Krankenkasse haben Sie allenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld_I nach § 125, SGB_III. Das ist die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, wonach auch dann Anspruch auf ALG_I besteht, wenn man noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Reha- bzw. Rentenantrag gestellt wurde. Wenn keine rentenrelevante Erwerbsminderung vorliegt, gibt es von der DRV überhaupt kein Geld. (Höchstens Übergangsgeld für die Dauer einer medizinischen- oder beruflichen REHA-Massnahme!)
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