Hallo, Steini,
Für Bezieher von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit:
Das Übergangsgeld wird in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt, sofern dieses aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt / Arbeitseinkommen berechnet wurde. Die Übersendung des Aufhebungsbescheides über die Einstellung des Arbeitslosengeldes ist Voraussetzung für den Beginn der Zahlung.
Eine verspätete Übersendung der Unterlagen kann eine Verzögerung der Zahlung verursachen. Bei Teilarbeitslosigkeit wird das Übergangsgeld aus dem Arbeitsentgelt der nicht mehr ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung berechnet. In diesem Fall ist eine Entgeltbescheinigung anzufordern und dem ehemaligen Arbeitgeber vorzulegen.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit vom Krankengeldbezug bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation:
Während einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation sind die Berechnungsgrundlagen des Krankengeldes für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebend. Dies
gilt unabhängig von einem möglichen Arbeitslosengeldbezug nach der Aussteuerung von Krankengeld zuletzt vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Im Hinblick auf eventuell zu leistende Zuzahlung, noch der Hinweis, dass im Einzelfall geprüft wird, ob bei Ihnen eine unzumutbare Belastung nach den Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung vorliegt. Hinweise dazu in folgendem Link:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/G0162.html
Wir hoffen, dass es baldigst zur anberaumten medizinischen Reha kommt und wünschen bei der Durchführung viel Erfolg.