Hallo Gerd,
das Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III soll die Nahtlosigkeit gewährleisten, das heißt, es wird vermieden, dass die Versicherten zwischen dem Ende des Krankengeldes und dem Beginn von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne "Unterhalt" bleiben. Ein Wahlrecht zwischen Arbeitslosengeld und EM-Rente besteht nicht. Die Agentur für Arbeit wird Sie auffordern, Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen.
Ich rate Ihnen, einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zu vereinbaren. Dort können Sie Ihre aktuelle Rentenhöhe berechnen lassen und in einem indiiduellen Beratungsgespräch das weitere Vorgehen besprechen.