Hallo Peter,
grundsätzlich hat die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Sie aufzufordern einen Reha-Antrag zu stellen. Sofern dies noch nicht geschehen ist, muss dieser Reha-Antrag natürlich von Ihnen noch nicht gestellt werden. Sobald die Krankenkasse Ihr Gestaltungsrecht diesbezüglich jedoch einschränkt, muss das weitere Verfahren (auch die Frage, ob dann eine Rentenantragstellung ausreichend ist) mit der Krankenkasse abgesprochen werden.
Ein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hängt von mehreren Faktoren ab:
1. Vollendung des maßgebenden Lebensalters
2. Anerkannte Schwerbehinderung zum Beginn der Rente von mindestens 50 %
3. Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren sowie
4. Einhalten von Hinzuverdienstgrenzen
Zu 1:
Ihn Ihrem Fall (Geburt im Jahr 1959) ist ein vorzeitiger Bezug dieser Altersrente ab dem 61. Lebensjahr und 2 Monaten möglich.
Bitte beachten Sie jedoch, dass dann in der monatlichen Rentenzahlung grundsätzlich ein lebenslänglicher Abzug in Höhe von 10,8 % zu berücksichtigen ist.
Ohne diesen Abzug wäre ein Rentenbezug erst ab dem 64. Lebensjahr und 2 Monaten möglich.
Zu 2:
Sofern Ihre Schwerbehinderung nicht befristet ist und/oder am Tag des Rentenbeginns noch besteht, ist diese Voraussetzung erfüllt.
zu 3:
Ob Sie diese erforderliche Wartezeit von 35 Jahren erreichen, erkennen Sie am einfachsten in Ihrer Rentenauskunft.
Sofern Ihnen keine aktuelle Rentenauskunft vorliegt, können Sie diese am Servicetelefon (unter 0800 1000 480 0) oder über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung kostenlos beantragen.
zu 4:
Wie hoch die Hinzuverdienstgrenze in Ihrem persönlichen Fall ist, hängt von Ihrem gewünschten Rentenbeginn ab.
Allgemein lässt sich aber sagen:
Sofern die Rente ab dem Jahr 2021 bezogen wird, darf ein Hinzuverdienst (also Entgelt, welches parallel zum Rentenbezug erzielt wird) die Grenze von 6.300 € (brutto) im Kalenderjahr nicht übersteigen, damit Sie weiterhin die volle Altersrente erhalten können.
Übersteigt ein Hinzuverdienst diese Grenze, kommt es zu einer Anrechnung und damit evtl. zur Kürzung der Altersrente zu bestimmten Teilen.
Den tatsächlichen Rentenantrag können Sie dann am einfachsten 3 Monate vor Ihrem gewünschten Rentenbeginn in der Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe oder bei einem Versichertenberater bzw. Versichertenältesten stellen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung