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Experten-Antwort

Krankengeld bei teilweiser EMR

von Peter17.04.2019 | 12:03
82 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe seit 2012 eine unbefristete Teilerwerbsminderungsrente und rutsche nun ins Krankengeld, da meine Entgeltfortzahlung bei meinem Arbeitgeber (20 Std./Woche) endet. Wie ich gelesen habe, wird mein Krankengeld aus meinem Arbeitsentgelt gebildet und die KK zieht nichts ab trotz Rente. Wie verhält es sich aber bei der DRV? Wie muss ich der Rentenversicherung meinen Krankengeldbezug mitteilen und vermindert sich dadurch meine Rente? Oder würde eine Verminderung der Teilrente nur geschehen wenn ich mit dem Bruttokrankengeld die Hinzuverdienstgrenzen überschreiten würde? Danke!

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter,

mitteilen müssen Sie den Krankengeldbezug zeitnah (ergibt sich aus den Mitteilungspflichten im Rentenbescheid).

Eine Verminderung Ihrer Rente kann im Regelfall nicht eintreten. Vielmehr besteht die Chance, dass Ihre Rente etwas höher wird.

Hintergrund:

Wir rechnen zur Zeit Ihren aktuellen Verdienst bei der Erwerbsminderungsrente an. An Stelle dieses Verdienst wird Ihr Krankengeld treten, welches regelmäßig geringer als der vorherige Verdienst ist. Falls Ihre bisherige Teilerwerbsminderungsrente durch Ihrer bisherigen Teilverdienst gekürzt wurde, so kann der Krankengeldbezug dazu führen, dass diese Kürzung nun etwas geringer wird, da das Krankengeld niedriger als Ihr Verdienst sein dürfte.

Daher nicht nur den Krankengeldbezug anzeigen, sondern auch gleich um eine Hinzuverdienstüberprüfung bitten, so denn bisher ein Arbeitsverdienst angerechnet wurde und dadurch die Rente gekürzt wurde.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@rosebud

Danke für die Ergänzung.

Hinzuverdienst bei Sozialleistungsbezug ist nicht die Sozialleistung selbst, sondern das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt/ Regelentgelt o.ä.).

Dies wird allerdings regelmäßig nicht höher als der vorherige "normale, reguläre Beschäftigtenverdienst" sein.

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2 Antworten

Peteram 17.04.2019 | 15:17
Danke für die schnelle Antwort.
rosebudam 17.04.2019 | 15:46
ACHTUNG! Als Hinzuverdienst ist gemäß § 96a Abs. 3 S. 3 SGB VI das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen - die sogenannte Bemessungsgrundlage - zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage hat je nach Sozialleistung verschiedene Bezeichnungen. Sie wird zum Beispiel beim Arbeitslosengeld als Bemessungsentgelt bezeichnet (§ 151 SGB III) und beim Krankengeld sowie beim Verletztengeld als Regelentgelt (§ 47 SGB V, § 47 SGB VII).
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