Guten Tag.
Mich beschäftigt folgende Frage.
Ich bin seit Nov 05 Krankgeschrieben und habe 80%Gdb,mein Krankengeld läuft im April diesen Jahres aus,weiter Arbeiten gehen werde ich nicht können,(leider,ich hatte es bis zuletzt gehofft)ich habe 41 Jahre voll eingezahlt,ohne Pause,bin jetzt 57.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente habe ich dann Mitte Februar 07 eingereicht.
Jetzt frage ich den Fachmann hier ,wenn bis dahin Mai 07 die Rente noch nicht durch ist und kein Geld überwiesen wird ,wovon sollen wir dann leben was soll ich jetzt machen.
Vielen Dank im voraus.
So traurig, wie es ist, dass Sie nicht mehr arbeiten können.... Fragen Sie Ihre DRV ob und wann mit einem Bescheid zu rechnen sein könnte und weisen Sie die Mitarbeiter auf das auslaufende Krankengeld hin.
Aber melden Sie sich bitte rechtzeitig beim Arbeitsamt. Dort wird geprüft werden, ob , sofern über den Rentenantrag noch nicht entschieden wurde, eine vorschüssige Leistung von dort gezahlt wird. Diese würde dann, falls es zur Rentenbewilligung kommt, aus der eventuell entstehenden Nachzahlung erstattet werden. Sie brauchen/dürfen /sollten aber ihr Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Es könnte ja sein, der Arbeitgeber hat auch eine Möglichkeit Ihnen eine "Leidensgerechte" Tätigkeit anzubieten, die Sie eventuell auch vollschichtig ausüben können/könnten.
Alles Gute für Sie
Sie haben zwei Möglichkeiten:
a) Sie legen schon jetzt Geld zur Seite vom Krankengeld, damit Sie für den Mai 2007 Geld haben, um "sich über Wasser zu halten"
oder
b) Sie laufen zum Sozialamt, beantragen Sozialhilfe, wobei diese dann von der zu zahlenden Rente einbehalten und von der DRV an das Sozialamt überwiesen wird, sobald Ihre REnte durch ist.
Andere Möglichkeit:
c) Sie haben doch sicher ein bisschen Geld auf Ihrem Sparbuch, mit dem Sie Ihre Kosten decken können, oder etwa nicht?
Solange über Ihren Rentenantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, haben Sie in der Regel Anspruch auf ALG_I, natürlich längstens bis zum Ende Ihres individuellen Bewilligungszeitraumes. Danach haben Sie eventuell Anspruch auf die bedürftigkeitsabhängigen Fürsorgeleistungen ALG_II, Sozialgeld oder Sozialhilfe.
sollten Sie weiterhin AU sein, melden sie es der Arbeitsagentur (Nahtlosigkeitsreglung §51 SGB 9)