Für die Übergangsgeldberechnung bei medizinischen Reha-Leistungen wird die Berechnungsgrundlage, d.h. die Entgelte und Berechnungsfaktoren der Krankenkasse übernommen, wenn Sie vor Beginn der Reha Krankengeld erhalten haben (Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 3 SGB VI und § 49 SGB IX). Nicht identisch ist allerdings die Berechnungshöhe.
Das Krankengeld berechnet sich aus 70% des letzten Bruttoentgelts maximal aber 90% des letzten Nettoentgelts vor der Arbeitsunfähigkeit. Davon gehen dann nochmal hälftig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Ein Berechnungsbeispiel hierzu finden Sie z.B. unter http://www.mhplus.de/infos_kg.html..
Das Übergangsgeld wiederum errechnet sich aus 80% des letzten Bruttoentgelts maximal aber aus dem Nettoentgelt. Der so ermittelte Ausgangsbetrag wird dann nochmal auf 75% (wenn Kinder für die ein Kindergeldanspruch besteht vorhanden sind) oder ansonsten auf 68% gekürzt. Beiträge werden nicht abgezogen - die zahlt die Rentenversicherung für Sie.
In dem zitierten Berechnungsbeispiel zum Krankengeld ergibt sich ein Zahlbetrag von 36,58 EUR täglich.
Zum Vergleich dazu ergibt sich folgendes Übergangsgeld bei einem Brutto von 70,00 Euro täglich und einem Netto von 46,67 Euro täglich:
80% von 70,00 Euro = 56,00 Euro
Berechnungsgrundlage ist somit das niedrigere Netto von 46,67 Euro.
davon 75% ergibt 35,00 Euro
bzw. 68% ergibt 31,74 Euro
Im Ergebnis ist das Krankengeld auf der Grundlage der Beitragswerte 2007 (und bislang auch 2008) höher als das Übergangsgeld.
(Anmerkung: Sowohl beim Krankengeld als auch beim Übergangsgeld wird noch ein Zuschlag zur Pflegeversicherung in jeweils gleicher Höhe abgezogen, wenn keine Kinder vorhanden sind.