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Krankengeld oder Überbrückungsgeld? Reha aus arbeitsunfähigkeit heraus!

von puschel04.03.2008 | 16:02
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5 Antworten

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Hallo. Ich bin mir nicht sicher, welche Leistung ich erhalten. Ich bin zur Zeit auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben. Mein Arbeitgeber zahlt noch 4 Wochen Lohnfortzahlung. Danach erhalte ich Krankengeld. in ca. 8 Wochen muß ich eine Reha (Antrag und Genehmigung über Rentenversicherungsträger) antreten. Bei Beginn der Reha erhalte ich also Krankengeld. Nun stell ich mir die Frage, ob ich währnd der Reha (ca. 6 Wochen) das niedrigere Überbrückungsgeld oder weiterhin das höhere Krankengeld erhalte. Nach der Reha (werde sicher arbeitsunfähig entlassen) erhalte ich dann wieder Krankengeld. Welche Leistung erhalte ich also während der reha??? Krankengeld oder Überbrückungsgeld?? danke puschel

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für die Übergangsgeldberechnung bei medizinischen Reha-Leistungen wird die Berechnungsgrundlage, d.h. die Entgelte und Berechnungsfaktoren der Krankenkasse übernommen, wenn Sie vor Beginn der Reha Krankengeld erhalten haben (Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 3 SGB VI und § 49 SGB IX). Nicht identisch ist allerdings die Berechnungshöhe.

Das Krankengeld berechnet sich aus 70% des letzten Bruttoentgelts maximal aber 90% des letzten Nettoentgelts vor der Arbeitsunfähigkeit. Davon gehen dann nochmal hälftig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Ein Berechnungsbeispiel hierzu finden Sie z.B. unter http://www.mhplus.de/infos_kg.html.

Das Übergangsgeld wiederum errechnet sich aus 80% des letzten Bruttoentgelts maximal aber aus dem Nettoentgelt. Der so ermittelte Ausgangsbetrag wird dann nochmal auf 75% (wenn Kinder für die ein Kindergeldanspruch besteht vorhanden sind) oder ansonsten auf 68% gekürzt. Beiträge werden nicht abgezogen - die zahlt die Rentenversicherung für Sie.

In dem zitierten Berechnungsbeispiel zum Krankengeld ergibt sich ein Zahlbetrag von 36,58 EUR täglich.

Zum Vergleich dazu ergibt sich folgendes Übergangsgeld bei einem Brutto von 70,00 Euro täglich und einem Netto von 46,67 Euro täglich:

80% von 70,00 Euro = 56,00 Euro

Berechnungsgrundlage ist somit das niedrigere Netto von 46,67 Euro.

davon 75% ergibt 35,00 Euro

bzw. 68% ergibt 31,74 Euro

Im Ergebnis ist das Krankengeld auf der Grundlage der Beitragswerte 2007 (und bislang auch 2008) höher als das Übergangsgeld.

(Anmerkung: Sowohl beim Krankengeld als auch beim Übergangsgeld wird noch ein Zuschlag zur Pflegeversicherung in jeweils gleicher Höhe abgezogen, wenn keine Kinder vorhanden sind.

4 Antworten

Schadeam 04.03.2008 | 17:17
wenn die RV die Rehamaßnahme finanziert, erhalten Sie in der fraglichen Zeit von dort Übergangsgeld. Und vergessen Sie bei allem nicht: Sei haben während der Reha ja all inclusive....
Uschi B.am 04.03.2008 | 19:47
Ich habe genauso viel Übergangsgeld erhalten wie Krankengeld. Betrag war total identisch. Warum sollen die Beträge unterschiedlich sein ?
Nixam 05.03.2008 | 07:14
Bezieht der Versicherte unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistung Krankengeld, dann berechnet sich das Übergangsgeld gemäss § 23 SGB VI nach demselben Entgeltabrechnungszeitraum, aus dem auch das Krankengeld berechnet wurde. Manko: Gemäss § 47 SGB V - Berechnungsgrundlage für Krankengeld - beträgt das Krankengeld tatsächlich 80% vom letzten Nettoentgelt, während das Übergangsgeld gemäss § 46 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX 68% vom letzten Nettoentgelt, wenn keine Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind bzw. 75%, wenn Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind. Es ist auf jeden Fall niedriger als das Krankengeld. Userin Uschi B. liegt leider falsch.
Nixam 05.03.2008 | 07:34
Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass Sie natürlich nach Abschluss der medizinischen Leistung zur Rehabilitation, wenn Sie arbeitsunfähig entlassen wurden, natürlich Ihren Hausarzt aufsuchen und sich arbeitsunfähig schreiben lassen müssen und diese AU-Meldung der Krankenkasse übersenden müssen, damit Sie weiter - nahtlos - Krankengeld erhalten. Sicher wird sich der RV-Träger - nach Vorliegen des Entlassungsberichts - bemühen, Ihnen zu einer Erwerbsminderungsrente zu verhelfen - prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür bei Ihnen vorliegen.
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