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Zur Experten-Antwort springenHallo Gloegg,
der leistende Träger der Entgeltersatzleistung ist auch immer der Träger, welche die Leistung zur Rehabilitation als Kostenträger (vorläufig) übernimmt.
Wird eine Reha über die Krankenkasse durchgeführt, so zahlt die Krankenkasse Krankengeld, wird eine Reha über den Rentenversicherungsträger durchgeführt, so zahlt die DRV Übergangsgeld. Selbst für den Fall, dass die Zuständigkeit der Träger untereinander noch nicht abschließend geklärt ist und die Kosten unter den Trägern ggf. im Nachhinein erstattet werden sollte, da ein Träger als unzuständiger Träger in Vorleistung gegangen ist, würde sich an diesem Grundsatz nichts ändern.
Der Anspruch auf Zahlung der Entgeltersatzleistung ist daher in diesem Fall gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen, wenn die Reha tatsächlich ausschließlich über die Krankenkasse läuft.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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