Krankengeld, Reha, ALG 1, LTA und jetzt?

von
Elke Sabina

Über die Beantwortung folgender Frage würde ich mich freuen:
Ich wurde August 2016 krank, fiel ins Krankengeld und wurde während Krankheit gekündigt. Während des Krankengeldbezuges wurde ich von der Krankenkasse aufgefordet einen Antrag zur med. Reha zu stellen. Die Reha habe ich angetreten und während der Reha noch einen Antrag auf LTA / Weiterbildung gestellt, da ich in meinem bisherigen Job nicht mehr arbeiten kann (unter 3 Stunden durch Rehaarzt bestätigt) und in meinen erlernten Beruf zurückkehren möchte. Ansonsten wurde ich arbeitsfähig entlassen und erhalte nun nach dem Übergangsgeld seit 4 Wochen ALG 1. Die DRV hat noch nicht über meinen Antrag auf LTA entschieden, ich habe aber bereits einen Termin für ein Vermittlungsgespräch bei der AfA. Ohne Weiterbildung kann ich in meinen erlernten kaufmännischen Beruf kaum zurückkehren, als Kellnerin kann ich nicht mehr arbeiten, muss ich mich in jedweden Hilfsjob von der Agentur vermitteln lassen, obwohl ich derzeit auf den Entscheid der DRV zur Genehmigung meiner Weiterbildung warte?

Experten-Antwort

Die rechtliche Grundlage für den Begriff der Arbeitslosigkeit stellt der § 119 SGB III dar. Unter der sogenannten Verfügbarkeit heißt es: „Eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf“. Wobei die Bereitschaft, jede solche Beschäftigung anzunehmen und auszuüben vorausgesetzt wird. Strittig kann im Zweifelsfall die Zumutbarkeit sein. Diese definiert sich im § 121 SGB III. Lesen Sie weitere Infos unter: http://www.sozialleistungen.info/arbeitslosengeld/zumutbare-beschaeftigung.html . Warten Sie das erste Gespräch bei der Agentur für Arbeit ab!

von
Rene

Super. Bei mir genau das Gegenteil. Ich möchte gerne Maßnamen der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen, aber die berufen sich bei mir so lange der Reha Antrag noch nicht entschieden ist auf das sog. Leistungsverbot gem. § 22 SGB III.

§ 22 Verhältnis zu anderen Leistungen

(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

von
Schade

Sie sagen der AfA beim Vermittlungsgespräch ganz einfach dass bei der DRV ein LTA Antrag läuft, der noch nicht entschieden ist.

Inwieweit die Agentur Sie dann -auf was auch immer - vermittelt muss dort besprochen werden.

Es gäbe ja auch die Möglichkeit übergangsweise eine Hilfstätigkeit zu machen bis geklärt ist in welcher Form LTA bei Ihnen zum Tragen kommt. Vielleicht ist ein Arbeitgeber auch bereit Sie im alten Beruf "auf Arbeitgeberkosten" wieder fit zu machen? Dann wäre LTA gar nicht nötig.

Es kann vieles passieren.

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