Die rechtliche Grundlage für den Begriff der Arbeitslosigkeit stellt der § 119 SGB III dar. Unter der sogenannten Verfügbarkeit heißt es: „Eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf“. Wobei die Bereitschaft, jede solche Beschäftigung anzunehmen und auszuüben vorausgesetzt wird. Strittig kann im Zweifelsfall die Zumutbarkeit sein. Diese definiert sich im § 121 SGB III. Lesen Sie weitere Infos unter: http://www.sozialleistungen.info/arbeitslosengeld/zumutbare-beschaeftigung.html . Warten Sie das erste Gespräch bei der Agentur für Arbeit ab!