Hallo Fox,
der Beitrag von Nix ist zutreffend. Grundlage hierfür ist § 48 Abs. 3 S. 1 SGB V i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Das heißt: Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes (78 Wochen ab Arbeitsunfähigkeit) werden Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wird, wie Zeiten des Bezuges von Krankengeld berücksichtigt.