Auf Ihre Frage kann ich leider nur als Nicht-Experte antworten, da Ihre Frage nicht das Renten- sondern das Krankenversicherungsrecht betrifft. Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Soweit ich es aber nachvollziehen kann(!)verlängert sich die Anspruchsdauer des Krankengeldes aufgrund des Übergangsgeldbezuges nicht, denn:
-Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld soweit und solange Versicherte Übergangsgeld beziehen.
-§ 48 SGB V regelt die Dauer des Krankengeldes. Demnach wird innerhalb eines Dreijahreszeitraumes bei derselben Krankheit Krankengeld max. für 78 Wochen gewährt. Nach 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, wie Zeiten des Bezuges von Krankengeld berücksichtigt: Also sind Zeiten, in denen der Anspruch nach § 49 SGB V (siehe oben) ruht, also währenddessen das Stammrecht auf Krankengeld weiterhin besteht, bei der Ermittlung der o.g. 78 Wochen anzurechnen.