Hallo Neurentner2019,
zunächst, welche 'Unstimmigkeiten' zu den damals erfolgten Meldungen zum Rentenkonto - verglichen mit den Ihnen vorliegenden Papiermeldungen - haben Sie denn 'festgestellt'?
zu 1: Sie legen die Papiermeldungen vor, wenn es Abweichungen gehen sollte.
zu 2: was hat der Einbehalt der Beiträge vom KG direkt mit dem der DRV gemeldeten SV-pflichtigen Entgelt bei KG-Bezug zu tun?
Hier/wie heute auch, wird ein 'Fiktiveinkommen' der DRV gemeldet - 80 % des davor versicherten DRV-Entgelts fließen als Pflichtbeitragszeit (bei Krankengeldbezug, wie auch Arbeitslosengeld) in Ihr Rentenkonto und ergeben die danach ermittelten Entgeltpunkte für diesen Zeitraum ab ...wobei ich hier/1990, gerade überlege, ob die KK in dieser Zeit überhaupt RV-Beiträge zahlen musste, oder diese Zeit als pure Anrechnungszeit mit 80 % des Gesamtleistungswerte bepunktet wird.
Sie werden weitere Ausführungen zu Ihren Fragen erhalten - die allgemein auch aus der letzten Rentenauskunft/vor 2018 erstellt, anhand der Berechnung/Bewertung der beitragsfreien/beitragsgeminderten Zeiten nachgelesen werden können ...oder von der nächsten Beratungsstelle erklärbar sind.
Gruß
w.