Ihre Aussage: " dann wird diese ja vom Krankengeld "abgezogen", sprich, die Krankenkasse zahlt weniger Krankengeld." ist falsch!
Nach § 96a Abs. 3 S. 3 SGB 6 ist bei Sozialleistungen als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Regelentgelt/Bemessungsentgelt) anzurechnen. Maßgebend ist das Bruttoeinkommen.
D.h. Sie müssen zunächst prüfen ob die TEM-RT wegen des Hinzuverdienstes überhaupt zur Auszahlung kommt.