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Krankengeldanspruch endet, wer zahlt jetzt ?

von Jens24.01.2010 | 18:16
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17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mir hat die Krankenkasse mitgeteilt das mein Krankengeldanspruch am 26.03. endet da ich länger als 78 Wochen in 3 Jahren krank war. Ich gehe nächte Woche noch einmal für 3 Wochen zur Reha und bin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Wie verhalte ich mich jetzt ? Soll ich erst das ende der Reha abwarten oder mich jetzt schon irgendwo melden (Arbeitsamt/Rentenkasse) ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen und sich arbeitslos zu melden. Nur so ist gewährleistet, dass nach Ende der Krankengeldzahlung keine Versorgungslücke entsteht.

Warten Sie zunächst das Ende der anstehenden Rehabilitationsmaßnahme ab, bevor Sie einen Rentenantrag stellen. Nach Abschluss der Reha-Maßnahme prüft der Rentenversicherungsträger anhand des Entlassungsberichtes ohnehin, ob Erwerbsminderung vorliegt. Liegt diese vor, deutet der Rentenversicherungsträger den Reha-Antrag in einen Rentenantrag um.

16 Antworten

Moniam 24.01.2010 | 18:54
Hab ich vergessen: Vermutlich wird der Artzt der Reha sich dazu äußern, ob Arbeiten möglich ist und evtl wird auch von der Rehaeinrichtung ein Rentenantrag gestellt. Ich wrüde aber auf jeden Fall vorher zur Agentur für Arbeit gehen.
Jensam 24.01.2010 | 18:56
Also muss ich erst einen Antrag auf Rente bei der Rentenversicherung stellen und mich danach auf dem Arbeitsamt melden ? Ich wohne wg meiner Erkrankung zur Zeit bei meiner Mutter, muss ich mich bei meinen Arbeitsamt/Rentenversicherung melden die für meinen Wohnsitz zuständig ist oder geht es auch hier bei dem nächstgelegenen ?
Moniam 24.01.2010 | 18:47
Das Arbeitsamt zahlt Leistungen nach SGB, sofern ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt wird. Mit dem Aussteuerungsbescheid beim Arbeitsamt melden und keinesfalls selbst kündigen.
Moniam 24.01.2010 | 19:03
Nein, die Agentur wird auffordern innerhalb einer bestimmten Zeit (ich glaube 4 Wochen) den Antrag zu stellen. Wir waren bei der Rentenberatungsstelle, die am schnellsten einen Termin frei hatte (das kann man online machen). Bei der AfA weiß ich nicht, wie das ist. Wahrscheinlich verlangen die die Rentenantragstellung erst bis 4 Wochen nach der Aussteuerung.
Jensam 24.01.2010 | 19:33
Nein, ich war zwischendurch 1-2 Monate arbeiten und habe auch Urlaub zur Genesung genommen, Reha hatte ich auch schon zwischendrin
Svenam 24.01.2010 | 19:18
Sie sollten sich auf jeden Fall jetzt noch unbedingt vor der Reha schon mal bei der AfA melden und die im März bevorstehende Aussteuerung aus der Krankenkasse ankündigen ( Aussteuerungschreiben der Krankenkasse bitte mitnehmen ) und das weitere Vorgehen hinsichtlich ALG I Beantragung absprechen. Solange noch das Krankengeld gezahlt wird, ist die AfA zwar aus ihrer Leistungspflicht entbunden, aber um einem eventuell - späterem - Vorwurf einer nicht Termingerechten Meldung bei der AfA von vorne herein zu begegnen, würde ich mich jetzt noch ganz schnell dort melden ! Die Beantragung des ALG I an sich , geht aber immer nur ganz kurz vor Auslauf der Krankengeldzahlung. Während der Reha bekommen Sie ja soweiso Übergangsgeld der Rentenversicherung und bis zum Tage der Aussteuerung ja weiter KK-Geld. Ansonsten müssen Sie hinsichtlich einer eventuellen Erwerbsminderung natürlich defintiv erstmal die Reha und vor allem dessen Ergebnis abwarten. Jetzt schon vor der Reha ist ein EM-Antrag sinnlos. Sollten Sie von den Ärzten in der Reha als Erwerbsgemindert eingestuft werden, stellen Sie dann den EM-Antrag. Sie bekommen dann von der AfA solange ALG I bis über den EM-Rentenantrag entschieden wurde - längstens natürlich nur für ihre individuelle Anspruchsdauer auf ALG I ( 12 Monate für unter 55 jährige )
mankoeam 24.01.2010 | 19:20
78 Wochen auf die gleiche Krankheit ?
mankoeam 24.01.2010 | 19:39
Hallo,die 78 Wochen beziehen sich nur auf eine und die selbe Krankheit.vielleicht hast Du mehr Anspruch auf KG.
Jensam 24.01.2010 | 19:56
Krankenkasse: Diese Anspruchsdauer verlängert sich auch dann nicht, wenn zu der bestehenden eine weitere Krankheit hinzutritt. Die Vorerkrankungen wurden dabei berücksichtigt.
mankoeam 24.01.2010 | 20:02
10.02.-20.04.Krankheit A 10.10.-10.12.Krankheit B ab 10.10.wegen Krankheit B 78 Wochen. (Blockfrist)geh mal auf www krankenkassenforum.de
Jensam 24.01.2010 | 20:12
ok danke, muss ich mal meine ganzen Daten zusammensuchen und nachrechnen
Henryam 25.01.2010 | 08:37
Das ist schon korrekt so wie es die Krankenkasse schreibt. Bei einer neuen - anderen - Erkrankung verlängert sich der 78 Wochenzeitraum oder beginnt ein neuer Zeitraum eben nicht. Sonst könnte man sich ja kurz vor Ablauf der ertsen 78 Wochenfirst mal eben wegen einer Erkältung oder ähnlichem für 1 Woche krank schreiben lassen und dann würde ein zweiter 78 Wochenzeitraum beginnen ? Niemals !
Helgaam 25.01.2010 | 11:00
"Diese Anspruchsdauer verlängert sich auch dann nicht, wenn zu der bestehenden eine weitere Krankheit hinzutritt." Funktioniert also nicht, wenn de "neue" erkrankung irgendwann mal (mit)bescheinigt wurde oder wenn die erste nicht völlig ausgeheilt ist!
mankoeam 25.01.2010 | 12:31
Wenn ich 7 Monate gearbeitet habe bekomme ich 6Wochen lohnfortz.und auf eine andere Krankheit wieder 78 Wochen KG.Gruss mankoe
Henryam 25.01.2010 | 14:51
Ja, wenn man nicht durchgehend die 78 Wochen krank geschrieben war und " zwischendurch " mal wieder 7 Monate gearbeitet hat, entsteht natürlich eine völlig neue Situation mit neuen Ansprüchen. Aber das war hier j nicht die Frage von @ Jens....
Henryam 25.01.2010 | 14:57
(§ 48 SGB V) Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei den 3 Jahren handelt es sich um die sogenannte Blockfrist. 4.1. Blockfrist Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen. 4.2. Dieselbe Krankheit "Dieselbe Krankheit" heißt: identische Krankheitsursache. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt. 4.3. Leistungsdauer Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen. 4.4. Erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit : Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen: •erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, •mindestens 6 !! Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und •mindestens 6 !! Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend.
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