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Experten-Antwort

Krankengeldanspruch

von Michael Kersch03.11.2015 | 12:01
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Von der Rentenkasse wurde das gezahlte Krankengeld an die Krankenkasse nach bewilligung der Rente auf Zeit zurück gezahlt. Nun wurde mir die verlängerung der Rente verneint, ich bin aber AU geschrieben. Die Krankenkasse sagt nun, der Krankengeldanspruch ist ausgeschöpft und es spiele keine Rolle ob die Krankenkasse das damalige Krankengeld zurück erhalten habe, also eine Art Gutschrift, so als hätte die Krankenkasse nie Krankengeld gezahlt. Ist diese Aussage so richtig. Das Arbeitsamt hat jedenfalls das zurück erhaltene Arbeitslosengeld mir wieder als Anspruch gutgeschrieben. Brauche die Antwort hierzu ganz schnell, es geht wirklich um nackte überleben. Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael Kersch,

bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse schriftlich erläutern, inwieweit Sie noch einen Krangeldanspruch haben. Sollten Sie dort keinen Anspruch mehr haben, melden Sie sich bitte vorsorglich arbeitslos und beantragen Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit.

Darüberhinaus sollten Sie Widerspruch gegen die Ablehnung der Verlängerung Ihrer Rente einlegen.

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5 Antworten

Herz1952am 03.11.2015 | 12:26
Hallo Michael Kersch, wenn Sie von der Krankenkasse voll "ausgesteuert" sind, d. h. in der Regel dass Sie für die vollen 78 Wochen LFZ und Krankengeld erhalten haben, haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, auch wenn Sie AU sind. Klären Sie es mit dem Arbeitsamt ab, unter welchen Bedingungen Sie ALG I erhalten können. Sie müssen nämlich zumindest sich als Arbeitssuchender melden, auch wenn Sie noch AU sind. Notfalls lassen Sie sich von einem Anwalt für Sozialrecht aufklären. Es scheint als würde es nicht so sehr die Rentenversicherung betreffen. Allerdings können Sie gegen die Ablehnung Ihres Verlängerungsantrages der Rente Widerspruch einlegen. Dies ist auch sehr zu empfehlen. Es könnte Ihnen beim Arbeitsamt weiterhelfen. Vielleicht erhalten Sie in Kürze auch noch eine genauere Antwort. Ich habe jedenfalls Ihre Frage so verstanden und eine entsprechende Antwort gegeben.
MKWAam 03.11.2015 | 12:40
Das ein Anspruch besteht, ergibt sich aber auch aus einer Stellungnahme des AOK-Bundesverband zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems wo es heißt: " Nach derzeitiger Rechtsprechung kann der Anspruch auf Krankengeld nach Wegfall einer Zeitrente bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen derserben Krankheit nicht mit Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 4 SGB V ausgeschlossen werden. Ob Krankengeld weiter zu gewähren ist, beurteilt sich allein nach § 48 SGB V. Ist bis zum Beginn der Zeitrente die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes von 78 Wochen nicht ausgeschöpft worden, lebt nach dem Ende der Zeitrente bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit der Krankengeldanspruch -nach zwischenzeitlichem Beginn einer erneuten Blockfrist wieder auf.... " Antrag auf Wiederaufnahme der Krankengeldzahlung nach Wegfall meiner Rente wegen voller Erwerbsminderung zum ......... Versicherungsnummer: ......... ich stelle daher bei ihnen den Antrag, meinen nicht ausgeschöpften Anspruch auf Krankengeld - zum Zeitpunkt des Wegfalls meiner Rente - wieder aufleben - zu lassen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Rechtsprechung des Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1998 – B 1 KR 5/97 R, sowie Urteil vom 08.12.1992 – 1 RK 9/92. Nach dem BSG, Urteil vom 08.12.1992 – 1 RK 9/92, sind die Zeiten, in denen jeweils rückwirkend EU-Rente auf Zeit gewährt worden ist, wegen des Fehlens eines Krankengeldanspruchs bei der Feststellung der Leistungsdauer nicht zu berücksichtigen, mit der Folge, das im vorliegenden Fall die Bezugszeit von 78 Wochen nicht ausgeschöpft wurde. Nach dem BSG, Urteil vom 29.09.1998 – B 1 KR 5/97 R, lebt ein früher nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auf. Entsprechend kann nach Wegfall der Zeitrente, für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Weiterzahlung des Krankengeldes verlangt werden, begrenzt auf die Höchstbezugszeit von 78 Wochen innerhalb der neuen Blockfrist. Ich bitte sie daher, mir schriftlich zu bestätigen, dass bei Wegfall meiner Rente ein Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld besteht. Sollte aus ihrer Sicht kein Anspruch bestehen, bitte ich um eine schriftliche Begründung und um Benennung der Schritte, welche gegebenenfalls zur Sicherung eines neuen Krankengeldanspruches erforderlich sind.
Michael Kerscham 03.11.2015 | 12:38
Also: Krankenkasse hat ihr Geld wieder bekommen. Arbeitsamt auch. Arbeitsamt hat dadurch mir den Arbeitslosengeld Anspruch gewährt und durch das zurück erhaltene Geld mich so gestellt, als hätte ich damals kein Alg erhalten. Die Krankenkasse sagt das zurück bekommene Geld wird nicht so behandelt. Also Krankengeld zurück erhalten, aber den Anspruch für die Zeit des zurückgezahlten Krankengeldes nicht wieder gegeben. Ich möchte wissen, ob ich Krankengeldanspruch für die Zeit des zurück gezahlten Krankengeldes an die Krankenkasse nun wieder habe oder nicht? Die Krankenkasse hat durch die Rückzahlung ja doch eigentlich nichts gezahlt, sie müßte mir doch dann die Zeit gutschreiben so wie das Arbeitsamt es auch getan hat.
Lotte Pingelam 04.11.2015 | 16:09
Hallo, vielen Dank für die bereits gestellte Frage und noch größeren Dank an MKWA für die Antwort inkl.Schreiben. Ich bin glücklich über soviel hilfe - wirlich !!! Herr Michael Kersch; haben Sie Ihren Antrag schon abgeschickt ? Rückmeldung wäre super - ich bin in der gleichen Lage und sende das Schreiben auch dirket an meiner KK.Also Daumen drücken :)
Lotte Pingelam 19.11.2015 | 08:56
Hallo nochmal, habe eine Ablehnung von der KK bekommen mit folgender Begründung: • § 50 Abs.1 Satz 1 Nummer 1, SGB V (lt. google: § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes (1) 1 Für Versicherte, die 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,... ) • und " ... Die von Ihnen angeführten veralterten Rechtssprechungen können aufgrund der Neufassung des § 50 SGB V vom 01.01.2001 leider nicht berücksichtigt werden. " Meine Zeitrente endete am 31.08.2015 rückwirkend. Die alte Blockfrist wurde wegen der ( rückwirkenden ) Rückzahlung an die KK nicht voll ausgeschöpft und die neue Blockfrist begann am 05.01.2015. Ich bin durchweg AU mit der selben Erkrankung . Wer kann jetzt konkret weiterhelfen ? ( AA geht nicht ! ) Danke im voraus !
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