Hallo Henry,
als pflichtversicherter Rentner in der KVdR haben sie KV-Beiträge aus der Rente, der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) und aus Arbeitseinkommen (selbständige Tätigkeit) zu zahlen. Die betriebliche Lebensversicherung und die Leistungen aus der Unterstützungskasse stellen Versorgungsbezüge dar und unterliegen damit der Beitragspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze der KV (2016 = 4.050 Euro)