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Experten-Antwort

Krankengeldbezug Zurechnungs- und Beitragszeit?

von fragender21.11.2019 | 17:53
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8 Antworten

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Zählen Zeiten des Krankengeldbezuges bei einer späteren Rente auch als Zurechnungs- und Beitragszeit, oder kommt es deshalb zu Einbußen bei der zukünftigen Rentenhöhe?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo fragender,

Zeiten des Krankengeldbezugs werden regelmäßig als Beitragszeiten oder Anrechnungszeiten bei der Rente berücksichtigt und wirken sich rentensteigernd aus, siehe auch Beitrag von Wolfgang.

Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Im Rahmen einer Kontenklärung mit Rentenauskunft können Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger klären lassen, ob in Ihrem Versicherungsverlauf Krankengeldbezugszeiten anzurechnen und zu bewerten sind.

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7 Antworten

Siehe hieram 21.11.2019 | 18:17
§51 SGB VI (1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. (3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. (3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten des Bezugs von a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, b) Leistungen bei Krankheit und c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und 4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet. (4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet.
fragenderam 21.11.2019 | 18:35
Vielen Dank auch. Kann das jemand auch mal übersetzen, so dass ich es auch verstehe. ein einfaches ja oder nein würde mir sicher auch schon reichen.
fragenderam 21.11.2019 | 20:29
Vielen Dank auch. Kann das jemand auch mal übersetzen, so dass ich es auch verstehe. ein einfaches ja oder nein würde mir sicher auch schon reichen.
@siehe hier: Zitieren ist eine Sache, verständlich erklären eine andere!
"Nimm an, was nützlich ist. Lass weg, was unnütz ist. Und füge das hinzu, was dein Eigenes ist." B.L.
Siehe hieram 21.11.2019 | 20:42
Oh, das tut mir leid, ich dachte, es ist hilfreich für Sie, wenn der komplette Text dort steht. also grundsätzlich gilt "ja" (solange Beiträge zur RV davon bezahlt wurden) Hoffe, es ist nun deutlicher. Schönen Abend! dann hätten Sie es doch gleich zusätzlich erklären können anstatt zu kritisieren
fragenderam 21.11.2019 | 20:58
Vielen Dank nochmals für die nachträgliche Info. Liebe Grüße und gleichfalls einen schönen Abend.
W°lfgangam 21.11.2019 | 21:43
Hallo fragender, die 'Einbuße' im Hinblick auf die Rentenhöhe liegt lediglich darin, dass ein kleiner 'Knick' im möglichen Rentenzuwachs anstelle des vollen Beschäftigungsentgelts entstanden ist, da die Krankenkasse nur 80 % der bisherigen Beiträge während des KG-Bezugs in Ihr Rentenkonto zahlt. Anschauliches Beispiel: Ihr Jahreseinkommen liegt aktuell genau beim Durchschnittseinkommen in der Rentenversicherung = 38.901 EUR. Daraus erhalten Sie einen mtl. Rentenanspruch von 33,05 EUR ...ohne jetzt auf etwaige spätere Abschläge und Abzüge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einzugehen. Bei Krankengeld - für ein GANZES Jahr - reduziert sich der sonst aus Beschäftigung erwartete Rentenanspruch um 20%, also auf nur rd. 26,50 EUR ...damit kann mal wohl leben ;-) Das ist nur ein vereinfachte Darstellung, im Detail kann es anderer aussehen und die Ausschläge größer/kleiner sein. Gruß w.
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