In Ihrem Fall dürfte bereits über das Vorliegen von Erwerbsminderung (wohl volle Erwerbsminderung auf Zeit) entschieden worden sein (Hinweis auf Rentenbeginn 03/2008).
Die Frage der Leistungsminderung ist damit geklärt, was theoretisch - bei fortlaufender Arbeitslos-Meldung - zur Weiterzahlung des ALG I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III führt (sofern i.H. auf die bisherige Zahldauer noch ein Grundanspruch besteht.Näheres dazu vgl. http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-125-SGB-III-Minderung-der-Leistungsfaeh.pdf
Trifft dies nicht zu, und leitet sich wegen einer neuen Erkrankung ein erneuter Anspruch auf Zahlung von KG ab, so ist KG zu leisten, zumal Ihren Angaben zufolge kein Ruhenstatbestand (etwa Rentenbezug) vorliegt.
Fernab des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht für Sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte Menschen, wenn dann noch ein GdB von 50 % vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist (Abschlag dann 10,8 %).
MfG