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Krankengeldfortzahlung

von Heinzi28.03.2008 | 14:57
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Ich war in den letzten 3. Jahren insgesamt 15. Monate krankgeschrieben, aber immer wegen einer anderen Krankheit. Im Jahre 2006 ca. 8. Monate. Jetzt auch schon seit 7. Monaten. Die Krankenkasse bezahlt 18. Monate, werden die Zeiten unterschiedlicher Krankheiten zusammengerechnet oder nicht. Und werden die 6. Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber auch noch bei der Krankenkasse miteingerechnet? Die Krankenkasse sagt ja. Wer tritt nach den 18. Monaten ein und wieviel Prozent vom Krankengeld werden dann gezahlt. Bitte freundlichst um eine Antwort. Vielen Dank im Vorraus! Mit freundlichen Grüßen Heinzi

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Ich kann user kv hier nur zustimmen

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Die Krankenkasse zahlt Krankengeld wegen dersleben Krankheit für max. 78 Wochen. Nach diesen 78 Wochen werden Sie "ausgesteuert", d.h. Sie bekommen kein Krankengeld mehr. Die Krankenkasse wirft Sie aber nicht raus, sondern Sie sind dann lediglich nicht mehr aufgrund des Krankengeldbzuges dort pflichtversichert. Wenn Sie sich nach dem Ende des Krankengeldes arbeitslos melden sind Sie wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld krankenversichert. Selbst wenn Sie keinerlei Sozialleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II usw.) beziehen würden, wären Sie immer noch krankenversichert. Das Krankenversicherungsrecht wurde diesbezüglich letztes Jahr geändert (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5).

4 Antworten

Schadeam 28.03.2008 | 17:58
Wenn Sie diese Auskunft von der Krankenkasse schon haben, wird kein Rentenfachmann etwas anderes sagen. Und wie es weitergeht? Das kommt darauf an: gehen Sie arbeiten, erhalten Sie Lohn sind Sie arbeitslos, erhalten Sie ALG Sie könnten Rente beantragen und erhalten Rente (oder auch nicht) Sie leben von den Ersparnissen haben eine reiche Frau gewinnen im Lotto, etc.pp da gibt es tausend Möglichkeiten, das müssen Sie schon vor Ort klären.
kvam 29.03.2008 | 12:03
Grundsätzlich gibt es Krankengeld wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. § 48 Abs.3 SGB V: "Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt." Bei einer neuen (anderen) Erkrankung besteht grundsätzlich erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld.
kvam 29.03.2008 | 12:14
Sorry hatte zu schnell abgesendet. Nach 546 Kalendertagen erfolgt die "Aussteuerung" bei der Krankenkasse und die Pflichtmitgliedschaft ist beendet. Folglich ist es sinnvoll rechtzeitig vorher Arbeitslosengeld zu beantragen. Da insbesondere das Krankengeld im Regelfall höher ist als die Rente, sollte man keinen Rentenantrag stellen, solange man Anspruch auf Krankengeld hat; außerdem werden mit dem Krankengeld auch Rentenbeiträge gezahlt, was sich wiederum auf die Höhe des Rentenanspruches auswirkt. Auch werden zu früh gestellte Rentenanträge häufig abgelehnt. Sollte der Arbeitsamtsarzt dann anregen, einen Rentenantrag zu stellen, wird Arbeitslosengeld bis zur Entscheidung über den Rentenantrag gezahlt. Ich hoffe mit diesen Angaben gedient zu haben Mfg
Heinziam 01.04.2008 | 10:20
Noch eine Frage Was bedeutet "Ausgliederung" bei der Krankenkasse und meine Pflichmitgliedschaft ist beendet? Bin ich dann nicht mehr Versichert, weil die Krankenkasse mich rauswirft. Mit der Antwort haben Sie mir sehr geholfen und ich bedanke mich dafür. Mit freundlichen Grüßen Heinzi
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