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Experten-Antwort

Krankengeldfrist und Rehaantragsaufforderung

von Paulu20.05.2016 | 10:52
1892 Ansichten
7 Antworten

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Hallo ich habe eine schriftliche Aufforderung zur Antragsstellung einer rehamaßnahme bekommen und eine Frist während der ich den rehaantrag stellen kann. Stelle ich einen Termin bei der rv zur antragsstellung einer rehamaßnahme nach der Frist, so wird mir die KK kein Krankengeld mehr bezahlen. Kann Sie das so ? und ist eine schriftliche Terminvereinbarung mit der rv über der Frist nicht gültig? Ich wollte und muss 2 Arzttermine noch vor reha beginn wahrnehmen, da über den Antrag schnell entschieden wird, ca. 2 Wochen denke ich nicht dass ich das sonst schaffe. MfG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Paulu,

die Krankenkasse kann Ihnen eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der Sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinische Rehabilitation zu stellen haben. Stellen Sie innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Ob Ihre Krankenkasse von dieser Grundregel abzuweichen bereit ist, können Sie ausschließlich mit Ihrer Krankenkasse klären.

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6 Antworten

Stern des Südensam 20.05.2016 | 12:14
Hier ist alles zum Thema gesagt und zusammengefasst: http://www.finkenbusch.de/?p=1296 Viel Erfolg!
Peteream 20.05.2016 | 11:26
Rechtsgrundlage für die Aufforderung ist § 51 SGB V. Demnach haben Sie ab der Aufforderung zehn Wochen Zeit, einen Antrag zu stellen. Ausnahmen oder Spielräume für eine Fristverlängerung sieht die Regelung nicht vor; eine kürzere Fristsetzung ist rechtswidrig. Allerdings – das interpretiere ich jetzt mal in den Gesetzestext hinein - spricht die Norm ausdrücklich nicht von einer „formellen“ Antragstellung, sie muss nur wirksam erfolgen. Heißt: Sie dürfen einen formlosen Antrag stellen und sollten (!), um Ihrer Mitwirkungspflicht ausreichend nachzukommen, den formellen Antrag schnellstmöglich nachreichen. Hierzu genügt es, den frühestmöglichen Termin in der Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers wahrzunehmen, auch, wenn dieser nach Fristablauf liegt, wenn eine wirksame Antragstellung vorher erfolgt ist. Den frühestmöglichen Termin sollten Sie sich unbedingt schriftlich zur Vorlage bei der Krankenkasse bestätigen lassen. (Falls ich hier falsch liege, möge man mich gerne fundiert korrigieren, damit ich es beim nächsten Mal besser weiß!) Ein Bewilligungsbescheid hat zunächst eine Gültigkeit von zwei Monaten, innerhalb derer die Aufnahme erfolgen kann, d. h. die Arzttermine könnten Sie wahrscheinlich auch „trotz“ erfolgter Antragstellung erfahrungsgemäß noch vor der Aufnahme wahrnehmen, wenn diese schon terminiert sind. Ansonsten weisen Sie einfach im Antrag auf diese bereits feststehenden Termine hin und bitten schlicht um eine früheste Aufnahme nach dem zweiten Termin.
Benno R.am 20.05.2016 | 14:56
Zitat von Petere anzeigenausblenden
Petere schrieb

Rechtsgrundlage für die Aufforderung ist § 51 SGB V. Demnach haben Sie ab der Aufforderung zehn Wochen Zeit, einen Antrag zu stellen. Ausnahmen oder Spielräume für eine Fristverlängerung sieht die Regelung nicht vor; eine kürzere Fristsetzung ist rechtswidrig. Allerdings – das interpretiere ich jetzt mal in den Gesetzestext hinein - spricht die Norm ausdrücklich nicht von einer „formellen“ Antragstellung, sie muss nur wirksam erfolgen. Heißt: Sie dürfen einen formlosen Antrag stellen und sollten (!), um Ihrer Mitwirkungspflicht ausreichend nachzukommen, den formellen Antrag schnellstmöglich nachreichen. Hierzu genügt es, den frühestmöglichen Termin in der Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers wahrzunehmen, auch, wenn dieser nach Fristablauf liegt, wenn eine wirksame Antragstellung vorher erfolgt ist. Den frühestmöglichen Termin sollten Sie sich unbedingt schriftlich zur Vorlage bei der Krankenkasse bestätigen lassen. (Falls ich hier falsch liege, möge man mich gerne fundiert korrigieren, damit ich es beim nächsten Mal besser weiß!)

Ein Bewilligungsbescheid hat zunächst eine Gültigkeit von zwei Monaten, innerhalb derer die Aufnahme erfolgen kann, d. h. die Arzttermine könnten Sie wahrscheinlich auch „trotz“ erfolgter Antragstellung erfahrungsgemäß noch vor der Aufnahme wahrnehmen, wenn diese schon terminiert sind. Ansonsten weisen Sie einfach im Antrag auf diese bereits feststehenden Termine hin und bitten schlicht um eine früheste Aufnahme nach dem zweiten Termin.

Nach W*lfgang ist die Terminvereinbarung bei einer Beratungsstelle zur Fristwahrung bereits ausreichend, ohne dass vorher ein formloser reha-Antrag gestellt werden muss. Was stimmt denn nun? Ich tendiere eher zu @Petere, da ein formloser Antrag durchaus Sinn macht und auch jedem Betroffenen ohne vorherige Fachberatung zugemutet werden kann. Außerdem kann ich mir auch nicht vorstellen, dass sich die GKV-Mitarbeiter gerne für dumm verkaufen lassen. Meine Krankenkassen-Mitarbeiter sind sogar so freundlich, dass die für mich den Reha-Antrag ausfüllen und weiterleiten würden. Und zwar ohne vorherige Terminvereinbarung! Gruß
Nahlaam 20.05.2016 | 23:57
Zitat von Benno R. anzeigenausblenden
Natürlich, dann kann die KK aus dem Reha-Antrag noch einen Eilantrag machen, dann geht das Ganze noch viel schneller. Es hat nichts mit dumm verkaufen zu tun, wenn Sie sich für die Ausfüllen des Reha-Antrages einen Termin bei der DRV holen wollen. Vereinbaren Sie einen Termin bei der Beratungsstelle innerhalb der 10-Wochen-Frist und lassen Sie sich diesen auf alle Fälle schriftlich bestätigen, ist ein Termin innerhalb dieser 10 Wochen nicht möglich und Sie sind unsicher, dann stellen Sie eben vor Ablauf dieser 10-Wochen-Frist eine formlosen Antrag auf Reha, aber unbedingt mit Einlieferungsnachweis (per Einschreiben). Selbst bei sofortiger Genehmigung der KK können Sie immer noch Einfluss auf den Anreisetermin der Einrichtung nehmen. Wenn das mit den Arztterminen kollidiert, dann informieren Sie Ihre KK und lassen sich von dort dann die Terminverschiebung bestätigen. Bei nachvollziehbaren Gründen - eben wichtige Arzttermine z.B. - wird die KK diese in der Regel nicht verweigern und wenn doch, gibt es noch den Weg des Widerspruchs gegen die Terminierung.
Benno R.am 21.05.2016 | 14:17
Zitat von Nahla anzeigenausblenden
So weit die Theorie. In der Praxis sieht es allerdings so aus, dass die Krankenkassen nicht unbedingt Verständnis dafür haben, wenn ein Versicherter unbedingt diese 10 Wochen-Frist voll ausschöpfen will, wenn es dafür überhaupt keinen nachvollziehbaren Grund gibt. Wenn man den diesbezüglichen hatnäckigen Nachfragen der GKV-Mitarbeiter standhalten will, braucht man schon ein starkes Nervenkostüm. Viel Erfolg! Gruß
W*lfgangam 21.05.2016 | 18:10
Zitat von Benno R. anzeigenausblenden
Hallo Benno R., der/Ihr Grund ist eine gesetzliche Frist, die bis zum letzten Tag läuft - ob es der KK nun passt oder nicht/auch die ist an das SGB gebunden ...wie Sie schon sagen, man braucht starke Nerven, um dem 'gesetzwidrigen' Verhalten der KK entgegenwirken zu können. Im einfachsten Fall reagieren Sie gar nicht auf telef./schriftliche 'Nachfragen' ...oder bitten daher um schriftliche Bestätigung der 10-Wochen-Frist - Kopie der Anforderung geht an den Vorstand der KK, ob dieses Einschränkens Ihrer Rechte durch KK-Mitarbeiter ...zum Bundesversicherungsamt/Aufsichtsbehörde muss man nicht gleich laufen ob dieser drangsalierenden Methode ;-) Gruß w.
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