Nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V zahlt die Krankenkasse nur das ungekürzte Krankengeld, wenn diese vom Rentenversicherungsträger Kenntnis darüber erhält, dass Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist.
Über die Höhe des gekürzten Krankengeldes entscheidet ausschließlich die Krankenkasse. Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an die Krankenkasse.