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krankengeldkürzung

von rudi02.01.2010 | 13:26
3306 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Alles Gute im Neuen Jahr ! Bin seit Februar 2009 krank.Habe Weihnachtsgeld für Januar (170 euro) erhalten und dafür wurde mein Krankengeld bei der letzten Zahlung um ca.72 Euro gekürzt Ist das rechtens? Gruß,

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Rudi,

leider kann von Seiten der Deutschen Rentenversicherung keine Auskunft zum Recht der Krankenversicherungen gegeben werden.

5 Antworten

KSCam 02.01.2010 | 16:04
Diese Spezialfrage aus dem Gebiet der KV sollten Sie Ihrer Krankenkasse, bzw. in einem Krankenkassenforum stellen. Brot kaufen Sie doch auch nicht beim Schuster, oder?
rudiam 02.01.2010 | 17:29
Diese freundliche Antwort ist wirklich sehr hilfreich für mich!! Gruß,
Nixam 02.01.2010 | 18:51
Hallo Rudi! Grundsätzlich ist richtig, das Arbeitsentgelt auf Krankengeld angerechnet wird. Ob jedoch auch eine Weihnachtsgeldauszahlung auf das Weihnachtsgeld angerechnet werden kann, scheint hier im Forum nicht beantwortet werden zu können. Auch ich weiss keinen Rat. Vielleicht ist Ihre Frage in diesem unten genannten Forum besser aufgehoben. Sicher wird man Ihnen hier eine 100% richtige Antwort geben können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als Renten-bewanderte Mitarbeiter der Rentenversicherungen keine 100%ig richtigen Antworten zu Krankengeldfragen geben können. Das sprengt den Rahmen dieses Rentenforums der gesetzlichen Rentenversicherung. Ich wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr Nix http://www.aok-business.de/foren/expertenforum/baum-anzeigen.php…
rudiam 03.01.2010 | 10:59
Recht herzlichen Dank für die Auskünfte,habe alles gefunden! Allen ein gesundes Neues Jahr! Gruß,
Chrisam 03.01.2010 | 10:53
Wie schon gesagt ist es das falsche Forum hier. Aber schauen Sie mal in §49 SGB V, dort finden Sie die Lösung und sollten Ihre Krankenkasse darauf hinweisen: "(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,"
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