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Experten-Antwort

Krankengeldrückzahlung bei rückwirkender teilweiser Erwerbsminderungsrente

von Petrello10.09.2018 | 12:01
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7 Antworten

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Hallo, ich habe Anfang Aug 18 meinen Bescheid über eine rückwirkende teilweise Erwerbsminderungsrente bekommen. Auch eine Nachzahlung bis Antragstellung ( Feb 17) habe ich erhalten. Ich erhalte seit Juni 18 nun Krankengeld. Nun wurde mein Krankengeld eben um den Bruttogehalt meiner TEMR gekürzt. Da ich auch vorraussichtlich weiterhin arbeitsunfähig bin, ( zumindest bis nach der Schmerztherapie) hab ich bei der KK nachgefragt in welcher Höhe ich denn nun KG bekomme. Sie sagten mir, dass dies alle neu berechnet wird und das ich evtl dann kein KG für die nächste AU Meldung bekomme bzw. Rückforderungen anfallen können. Nun meine Frage: Muss ich das ganze Krankengeld zurückbezahlen, auch wenn ich ja noch nicht wusste ob und wieviel ich EMR bekomme? Im Netz sind viele verschiedene Antworten, aber keine hilft mir zu 100%. Dies habe ich auch im Netz gefunden: Haben Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen und wurde Ihnen rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, müssen Sie die Differenz zwischen Krankengeld oder Arbeitslosengeld und Rente nicht an die Krankenkasse oder das Arbeitsamt zurückzahlen. Dies ergibt sich für Krankengeld-Zahlungen aus § 50 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 5. Ist danach über den (rückwirkenden) Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung "hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern." Der Betrag, um den das Krankengeld die Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, wird "Spitzbetrag" genannt. Das Bundessozialgericht hat hat hierzu entschieden, dass Der Versicherte darf den Spitzbetrag [...] deshalb behalten, weil er auf den rechtmäßigen Bezug des Krankengeldes vertrauen und seinen Verbrauch darauf einstellen durfte (BSG , Urteil vom 8. 12. 1992 - 1 RK 9/92). Sie müssen also keine Angst haben, das i.d.R. höhere Krankengeld, bzw. den Unterschiedsbetrag an die Krankenkasse zurückzahlen zu müssen. Ist dies noch Aktuell, oder hat sich die Rechstlage schon wieder geändert? Danke für die Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Petrello,

dem Verlauf ist zu entnehmen, dass Ihre Frage bereits hinreichend geklärt wurde. Im Zweifelsfall empfiehlt ich eine direkte Anfrage bei der Krankenkasse.

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6 Antworten

Schorscham 10.09.2018 | 12:15
deshalb behalten, weil er auf den rechtmäßigen Bezug des Krankengeldes vertrauen und seinen Verbrauch darauf einstellen durfte (BSG , Urteil vom 8. 12. 1992 - 1 RK 9/92).
Damit ist gemeint, dass der Differenzbetrag zwischen dem höheren Krankengeld und dem Rentenanspruch nicht zurückgefordert werden darf. Zu erstatten sind aber Beträge bis zur Höhe der rückwirkend bewilligten EM-Rente. MfG
Klaram 10.09.2018 | 13:16
Daran hat sich nichts geändert. Das wird die KK aber nicht davon abhalten, einen (vermeintlich) rechtswidrigen Rückforderungsbescheid zu erstellen. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie dagegen umgehend Widerspruch einlegen mit Ihrer o.g. Begründung. § 50 Abs. 1 SGB V "Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern."
Petrelloam 10.09.2018 | 13:23
Danke für die schnelle Beantwortung. Werde nun mal abwarten, was mir die KK schriftlich mitteilt.
TKK-Opferam 11.09.2018 | 18:11
Das wird die KK aber nicht davon abhalten, einen (vermeintlich) rechtswidrigen Rückforderungsbescheid zu erstellen.
Es besteht kein Grund zur Panikmache, da nach meiner festen Überzeugung die allermeisten Krankenkassen korrekt arbeiten. MfG
Aber die allergrößte Krankenkasse (TKK) arbeitet am allerinkorrektesten. Ich musste auch völlig absurde Beträge an die TKK zurückzahlen.
W*lfgangam 11.09.2018 | 19:19
Zitat von TKK-Opfer anzeigenausblenden
Es besteht kein Grund zur Panikmache, da nach meiner festen Überzeugung die allermeisten Krankenkassen korrekt arbeiten. MfG
Aber die allergrößte Krankenkasse (TKK) arbeitet am allerinkorrektesten. Ich musste auch völlig absurde Beträge an die TKK zurückzahlen.
...wenn das dann mittels Widerspruch/Klage zu Ihren Ungunsten entschieden/bestätigt worden ist, scheint die KK ja Recht gehabt zu haben - und nur Sie allein das als absurd ansehen, was ohnehin gesetzeskonform ist und die KK schlicht ihren Job gemacht hat. Man muss auch mal die Kirche im Dorf lassen, wenn einen belastende Bescheide treffen, die richtig sind, und so im Sinne aller/anderen Versicherten der jeweiligen Sozialversicherungsbehörden konsequent gehandelt wird und kein Ermessensspielraum (nur für das persönliche/finanzielle 'Wohlgefühl' ;-)) möglich ist. Gruß w.
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