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Krankengeldzahlung:

von Franklin24.11.2009 | 16:44
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2 Antworten

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Hallo geehrte Damen u.Herren, ich habe ein paar Fragen bezüglich der Beendigung der Krankengeld Zahlung. Meine Freundin bekommt bis 20.01.10 Krankengeld,danach endet die Zahlung(78 Wochen).Ein Rentenantrag auf Zeit wird im Moment bearbeitet! Ich hätte gerne gewußt wie wir jetzt weiter vorgehen können,bis Die Rente durch ist und sie regelmäßig ihr Geld bekommt. Meine Freundin ist an NHL erkrankt und ist weiterhin arbeitsunfähig,muß sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen oder gibt es einen Antrag auf Nahtlosigkeitsgeld ,weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur verfügung steht? Hat sie überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengelt oder Übergangsgeld? Wir müssen nur die Zeit Überbrücken bis die Rente bewilligt ist und meine Freundin ihre Rente bekommt. Müssen wir dann eine Krankmeldung zum Arbeitsamt schicken? Kann ich einen Entsprechenden Antrag im Internet runterladen ihn ausfüllen,so das ich ihn nur noch abgeben muß.Meine Freundin ist sehr geschwächt durch diesen Krtebs und die folgenden Chemos. Für ein paar Ratschläge wäre ich sehr dankbar. MFG Franklin

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Meldung bei der Agentur für Arbeit sollte nicht erst bei Eintreten der Arbeitslosigkeit erfolgen, sondern bereits beim Bekanntwerden, dass Arbeitslosigkeit eintreten wird. Insofern ist der Hinweis der Krankenkasse richtig.

Hinsichtlich der Möglichkeit einer Altersrente sollte sich Ihre Freundin bei einer Beratungsstelle beraten lassen. Dort kann Sie auch gleich nach dem Sachstand des EM Rentenantrages fragen.

Wenn die Auslandszeiten vom slowenischen Rentenversicherungsträger bestätigt werden, zählen diese für die Wartezeit von 35 Jahren in Deutschland mit.

Rentenbeginn für eine Altersrente mit Schwerbehinderung wäre bei Ihrer Freundin frühestens mit 60 Jahren und 8 Monaten möglich, die Höhe der Kürzung hat der User Auskenner schon genannt.

1 Antworten

Auskenneram 25.11.2009 | 08:25
Wenn die KK geschrieben hat , sich innerh. von 7 Tagen bei der AfA zu melden sollte Sie dies auch machen. Verstehe zwar nicht warum jetzt schon - aber o.k. Außerdem könnte Sie dann gleich ihre genaue Anspruchsdauer auf ALG I erfragen und ob bei ihr überhaupt das ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung gezahlt werden kann ! Die weitere Vorgehensweise und Termine für den eigentlichen ALG Antrag bekommt Sie dann von der AfA. VOR dem 60. Lebensjahr kann ihre Freundin nicht in die Altersrente gehen - Schwerbehinderung hin oder her. Jahrgang 1955 , Frau und Schwerbehindert kann 2015 in Altersrente gehen - 10,8 % Abschlag ! http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_157444/SharedD… Außerdem muss ihre Freundin zum Zeitpunkt des Eintritts in die Altersrente noch die Schwerbehinderung haben. Und ob diese dann überhaupt noch besteht , ist zumindest bei einer Krebserkrankung zweifelhaft ( Ablauf der Heilungsbewährung - siehe meinen Beitrag von gestern ) " Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten Versicherte frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, wenn sie bei B e g i n n der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) oder (bei Geburtsjahrgängen vor 1951) berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 3 5 Jahren erfüllen. Hat ihre Freundin denn ünberhaupt diese Wartezeit von mindestens 35 Jahren erfüllt ? Da Sie ja 23 Jahre im Ausland tätig war, wäre dies ja zumindest zu hinterfragen.
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