Grundsätzlich sind Sie von der Zuzahlung nicht zwangsläufig befreit, nur weil der Rentenversicherungsträger die Kosten Ihrer AHB trägt. Es ist jedoch möglich, dass Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zuzahlung von Amts wegen oder auf Antrag erfüllen. Wenn Sie beispielsweise ein ungekürztes Übergangsgeld und kein weiteres Erwerbs-/ Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind Sie für die Dauer der tatsächlichen Zahlung von der Zuzahlung befreit.