Hallo,
ich bin durch meine Krankenkasse zum Rehaantrag aufgefordert worden. Erhält die Krankenkasse im Nachgang zur Reha einen medizinischen Rehabericht? Kann dem widersprochen werden?
Viele Grüße
Susi
Hallo,
ich bin durch meine Krankenkasse zum Rehaantrag aufgefordert worden. Erhält die Krankenkasse im Nachgang zur Reha einen medizinischen Rehabericht? Kann dem widersprochen werden?
Viele Grüße
Susi
ich bin durch meine Krankenkasse zum Rehaantrag aufgefordert worden. Erhält die Krankenkasse im Nachgang zur Reha einen medizinischen Rehabericht? Kann dem widersprochen werden?
Viele Grüße
Susi
Ja, Sie selber können entscheiden welche Stellen den medizinischen Rehabericht erhalten. Und ganz klar, medizinische Unterlagen haben nichts bei der Krankenkasse verloren.
Unwissenheit sieht mah häufiger in diesen Antworten.
Richtig, die Krankenkassen haben mit Erkrankungen der Versicherten bzw den Infos darüber nichts zu tun. Sie sind alleinig für das finanzielle ringsherum zuständig. Ausschließlich der unabhängige medizinische Dienst der KK (MDK) darf auf persönliche Krankheitsdaten zugreifen (Diagnose, Einschränkungen etc.)
Ob und wem Sie den Rehabericht zukommen lassen ist Ihre Entscheidung.
Kann man gegen die Aufforderung vorgehen? Ja, da es sich um einen normalen Verwaltungsakt handelt, der aber an spezielle Voraussetzungen gebunden ist.
1. Die KK muss ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben haben, idR beim MDK und dieses muss zum Ergebnis einer eingetretenen oder drohenden Erwerbsminderung kommen
2. Eine Aktenbegutachtung ohne persönliche Begegnung ist im Rahmen solch eines KK Gutachtens idR nicht ausreichend, so jedenfalls unabhängig voreinander diverse LSG
3. Die Aufforderung darf nicht kürzer als 10 Wochen sein
4. Normale Voraussetzungen an einen Verwaltungsakt zB Rechtsbehelfbelehrung
In nicht wenigen Fällen scheitert es bereits an Punkt 1 und man geht in Widerspruch und zitiert schlicht das Gesetz, wo explizit ein Gutachten als Voraussetzung gefordert wird. Dem wird die KK idR sehr schnell nachkommen.
Wenn Sie aber eh vor haben in Reha zu gehen, einen Rentenantrag zu stellen usw, dann kann man sich den Aufriss auch sparen und schlicht bei der DRV einen Antrag stellen.
Durch eine rechtmäßige Aufforderung durch die KK verlieren Sie insoweit Ihre Entscheidungsfreiheit, das Sie nach Stellung des Antrags nicht mehr ohne die KK im Rahmen des Verfahrens agieren können. Das heißt ohne Zustimmung der KK können Sie nicht mehr von sich aus das Verfahren beenden.
Drohen tut Ihnen im schlimmsten Falle der Verlust des Krankengelds, sofern Sie ohne Zustimmung der KK handeln. Ist Ihr Krankengeld im Laufe des Verfahrens aber eh ausgelaufen, fällt die Drohkulisse weg.
Richtig, die Krankenkassen haben mit Erkrankungen der Versicherten bzw den Infos darüber nichts zu tun. Sie sind alleinig für das finanzielle ringsherum zuständig. Ausschließlich der unabhängige medizinische Dienst der KK (MDK) darf auf persönliche Krankheitsdaten zugreifen (Diagnose, Einschränkungen etc.)
Ob und wem Sie den Rehabericht zukommen lassen ist Ihre Entscheidung.
Kann man gegen die Aufforderung vorgehen? Ja, da es sich um einen normalen Verwaltungsakt handelt, der aber an spezielle Voraussetzungen gebunden ist.
1. Die KK muss ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben haben, idR beim MDK und dieses muss zum Ergebnis einer eingetretenen oder drohenden Erwerbsminderung kommen
2. Eine Aktenbegutachtung ohne persönliche Begegnung ist im Rahmen solch eines KK Gutachtens idR nicht ausreichend, so jedenfalls unabhängig voreinander diverse LSG
3. Die Aufforderung darf nicht kürzer als 10 Wochen sein
4. Normale Voraussetzungen an einen Verwaltungsakt zB Rechtsbehelfbelehrung
In nicht wenigen Fällen scheitert es bereits an Punkt 1 und man geht in Widerspruch und zitiert schlicht das Gesetz, wo explizit ein Gutachten als Voraussetzung gefordert wird. Dem wird die KK idR sehr schnell nachkommen.
Wenn Sie aber eh vor haben in Reha zu gehen, einen Rentenantrag zu stellen usw, dann kann man sich den Aufriss auch sparen und schlicht bei der DRV einen Antrag stellen.
Durch eine rechtmäßige Aufforderung durch die KK verlieren Sie insoweit Ihre Entscheidungsfreiheit, das Sie nach Stellung des Antrags nicht mehr ohne die KK im Rahmen des Verfahrens agieren können. Das heißt ohne Zustimmung der KK können Sie nicht mehr von sich aus das Verfahren beenden.
Drohen tut Ihnen im schlimmsten Falle der Verlust des Krankengelds, sofern Sie ohne Zustimmung der KK handeln. Ist Ihr Krankengeld im Laufe des Verfahrens aber eh ausgelaufen, fällt die Drohkulisse weg.
Wieso beantworten Sie etwas was gar nicht gefragt war? Geltungsbedürfnis?
Geltungsbedürfnis?? - hmm, könnte man auch Ihnen vorhalten! *g ...Ich bin solche Hinweise bereits gewohnt ;-) Kürze allerdings dann auf das Wesentliche ein = Ballast in der Ausgangsfrage entfernt und nur das Wesentliche angesprochen - da müssen Sie noch 'üben' *g
Gruß
w.
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