Nach § 51 SGB V können die Krankenkassen zur Stellung eines Antrages auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation auffordern. Allerdings haben Sie bereits bei Ihrer AHB auch einen Antrag auf LTA gestellt.
Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigt haben, dass Sie erst am 15.10.2014 aus der AHB entlassen wurden und auch dass die LTA beantragt wurde.
Wegen § 12 Abs. 2 S.1 SGB VI werden grundsätzlich medizinische Leistungen zur Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht, sofern diese aus gesundheitlichen Gründen nicht dringend erforderlich sind.