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Experten-Antwort

Krankenkassen- und Pflegebeiträge im Sterbevierteljahr

von Radolfo17.12.2018 | 16:57
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bei der Rente im Todesmonat werden für jeden Tag, an dem der Rentenbezieher nicht mehr lebt, die Krankenkassenbeiträge, Krankenkassenzusatzbeiträge und Pflegebeiträge berechnet und auf die Rente drauf gezahlt. Was für mich nur konsequent ist, da der Rentenbezieher keine Krankenkasse oder Pflegekasse in Anspruch nimmt. Warum werden bei der danach gezahlten (drei Monats-) Rente, im so genannten Sterbevierteljahr, diese Beiträge trotzdem abgeführt?. Zumindest nicht an den/die Witwe/r ausbezahlt. Vielen Dank im Voraus für die Bemühungen.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Im sogenannten 'Sterbevierteljahr' ist die Witwe/der Witwer bereits Rentenberechtigter. Ist der Rentenberechtigte kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sind Beiträge aus allen Einkünften, also auch aus der Hinterbliebenenrente an die Kranken-/Pflegekasse zu entrichten.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Wolfgang L.,

nach dem Ableben eines Beziehers/einer Bezieherin einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält die Witwe/der Witwer, vom Renten Service der Deutschen Post eine Vorschusszahlung auf die später zu zahlende Witwenrente oder Witwerrente. Der

Vorschuss beträgt das Dreifache der für den Sterbemonat gezahlten Monatsrente (ohne einige Zahlbetragsbestandteile, wie z. B. Beitragszuschussbetrag zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung).

Das Krankenversicherungsverhältnis der Witwe/des Witwers wird dann im Rahmen des Antragsverfahrens auf Witwenrente geklärt. Dazu meldet der Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung, dass ein Antrag auf Witwen-/Witwerrente gestellt wurde. Daraufhin prüft die Krankenkasse, wie die Witwe / der Witwer ab Beginn der Witwen-/Witwerrente dort versichert ist, also pflicht- oder freiwillig versichert.

Je nachdem, wie das Ergebnis dieser Prüfung ausfällt, entscheidet sich damit auch die Form der Beitragszahlung.

Ist die Witwe / der Witwer pflichtversichert, behält der Rentenversicherungsträge die Beitragsanteile der Witwe/des Witwers von der Rente ein und leitet die gesamten Beiträge an die Kranken-/Pflegekasse weiter.

Ist die Witwe / der Witwer freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert oder ist sie /er privat versichert, zahlt der Rentenversicherungsträger zusammen mit der Rente einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung aus. Dieser Zuschuss muss allerdings bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. In der Regel geschieht dies in geeigneten Fällen im Rahmen der Antragstellung auf Witwen-/Witwerrente.

Dabei gilt bei einer Witwe /einem Witwer die/der parallel dazu auch noch eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, sie/er ist entweder bei beiden Renten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder bei beiden Renten freiwillig versichert. In einer Person sowohl Pflicht- als auch freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein, funktioniert nicht.

Für weitergehende Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung als Rentenbezieher sollten Sie sich an die zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse wenden.

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12 Antworten

Besserwisseram 17.12.2018 | 17:23
Wenn für die Witwe in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung Versicherungspflicht besteht sind auch aus der Witwenrente die entsprechen Beiträge zu entrichten. Rentenempfänger ist ja nicht mehr der Verstorbene, sondern die Witwe. Beiträge sind aus allen Einkunftsarten bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen ( eigene Rente, Witwenrente , evtl. Betriebsrente oder Zusatzversorgungskasse wie VBL oder KZVK ).
Rentenuschiam 17.12.2018 | 21:23
Das so genannte "Sterbevierteljahr" IST bereits die Witwen(r)rente, deshalb sind auch aus dieser bereits Beiträge zur KV/PV zu zahlen. MfG
Hermannam 19.12.2018 | 05:50
Für mich unlogisch, da der verstorbene ja keine Kranken und Pflegeversicherung mehr braucht. Die Krankenversicherung sitzt sowieso auf einer großen Summe und spart bei den Patienten die krank sind.
Madeleineam 19.12.2018 | 06:37
Das ist keinesfalls unlogisch. Ein Verstorbener bekommt keine Rente mehr. Diese erhält (in geringerem Umfange) die Witwe / der Witwer. Die / der lebt ja noch und hat seine Beiträge nach dem Einkommen (zu welchem auch eine Witwenrente zählt) zu entrichten, sofern Versicherungspflicht besteht.
Schorscham 19.12.2018 | 11:50
Logisches Denken ist auch nicht jedermanns Sache. Dass der Verstorbene keine Kranken und Pflegeversicherung mehr braucht, wurde von niemandem bestritten. Daher muss er auch keine Beiträge mehr bezahlen sondern die Witwe für ihren Versicherungsschutz. Die Krankenkassen machen aber keine Gesetze. Beschweren Sie sich also bei unserem Gesundheitsminister. MfG
Wolfgang L.am 08.08.2019 | 19:48
In dem Bescheid für meine Mutter wird von der Rente meines Vaters der Beitragszuschussbetrag abgezogen und aus dem Restbetrag die Summe für die drei Monate ermittelt. Soweit alles nachvollziebar. In dem Bescheid vom Renten Service werden dann aber von diesem Betrag keine Beträge für die KV und PV einbehalten. Dafür hat sie jetzt aber von der KV einen Bescheid über den vollen KV-Beitrag erhalten. Müsste sie dann nicht Anspruch auf den Zuschuss der Rentenversicherung haben? Zusätzlich erhält sie noch eine eigene kleine Rente, bei der die KV und PV-Beiträge gleich einbehalten werden. Für mich ist das so nicht in Ordnung. Entweder sie behält den Zuschuss und zahlt dann selbst oder die Rentenversicherung zahlt den Zuschuss nicht und behält dann aber den Betrag ein und führt ihn ab. Aber ihr den Zuschuss zu streichen und dann von Seiten der KV die volle Summe zu fordern erscheint mir nicht korrekt. Bei einer Gesamtrente (Alters- und Witwenrente) für die ersten drei Monate von nicht einmal 1400 Euro würde sie jetzt ca. 220 Euro KV und PV zahlen müssen.
Modi1969am 09.08.2019 | 11:35
Hallo, Die Rentenversicherung führt aus, was die ges. Krankenkasse vorgibt: liegt Versicherungspflicht in ges. KV/PV vor, werden Eigenanteile des Rentners zur KV/PV von Bruttorente einbehalten. Liegt keine KV/PV-Plicht vor und der Rentner ist freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert, wird zur Bruttorente ein Beitragszuschuss(auf Antrag) gewährt. Sie sollten wegen der KV/PV-Problematik bei der Krankenkasse vorsprechen, damit diese evtl. fehlerhafte Meldungen korrigiert und die DRV dann auch korrekte KV/PV-Beiträge einbehalten bzw. Zuschüsse (nach entsprechendem Antrag..) auszahlen kann. Auf keinem Fall kann parallel sowohl freiwillige Versicherung, als auch Pflichtversicherung vorliegen...
Egonam 09.08.2019 | 13:49
Für den verstorbenen wird bis Monatsende Rente gezahlt. Also z.B. an 5. verstorben = Rente bis 30. KV/PV jedoch nur bis 5. also Erstattung 6. - 30. Witwe erhält jetzt (zusätzlich zu evtl. eigener))eine eigene (Witwen)Rente von Konto des Verstorbenen, also hier von (auch) KV/PV.
Icham 09.08.2019 | 12:03
Ich denke der Beitrag wird so berechnet solange Sie noch Rentenantragstellerin ist. Der Verstorbene war nicht in der KVdR versichert sondern freiwilliges Mitglied in der GKV. Wenn Sie den Rentenbescheid bekommt wird das verrechnet. Steht auch im Formblatt der DRV R815 unter 12.
Wolfgang L.am 09.08.2019 | 19:46
Vielen Dank für die kompetenten Antworten. Wie geschrieben, war meine Mutter bei meinem Vater familienversichert. Mein Vater war freiwillig versichert, da er vor Eintritt der Rente nicht lange genug Mitglied einer gesetzlichen KV gewesen ist, erhielt aber den Beitragszuschuss. Bei der Beantragung der Hinterbliebenenrente (ich war dabei) hatte meine Mutter die Wahl, ob sie gesetzlich oder freiwillig versichert sein möchte. Sie entschied sich für die gesetzliche Variante. Daher wird auch in ihrem Bescheid über ihre eigene Altersrente nun der anteilige Beitrag direkt abgezogen. Soweit ist aus meiner Sicht auch alles richtig, aber dass die KV nun zusätzlich noch einmal den vollen Beitrag für eine freiwillige Versicherung von ihr haben möchte, halte ich für falsch. Da ein entsprechender Bescheid bereits vorliegt, werde ich für meine Mutter hier einen Widerspruch einlegen. Gleichzeitig werde ich aber aufgrund Ihrer Aussagen auch noch einmal Kontakt zu der Beratungsstelle aufnehmen. Eventuell ist hier ja etwas von der Rentenstelle falsch an die KV gemeldet worden. Vielen Dank noch einmal, Sie haben mir sehr geholfen!
Icham 09.08.2019 | 21:11
Ihre Mutter gehört als Rentenantragstellerin nicht zu den Personen die von der Beitragszahlung während der Rentenantragstellzung befreit sind. Der Beitrag als Rentenantragsteller wird dann immer so berechnet mit vollem Beitragssatz. Wenn Sie dann ihre Rente bekommt werden die Beiträge erstattet. Das steht in dem Merkblatt der DRV R815 unter Punkt 12 im ersten bis vierten Absatz. Das Merkblatt erhält man auch bei Antragstellung zum Ausfüllen des Antrags.
DRVam 10.08.2019 | 13:17
Zitat von Wolfgang L. anzeigenausblenden
Beim Rentenantrag wird Ihre Mutter gar nicht gefragt, ob Sie Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied sein möchte. Darüber entscheidet nämlich die Krankenkasse und nicht die Rentenversicherung. Sie wird nur nach Ihrem Krankenversicherungsstatus in der Vergangenheit bis zur Antragstellung gefragt. Auch wird diesbezüglich die Rentenversicherung der Krankenkasse nichts falsch gemeldet haben, weil die Krankenkasse der Rentenversicherung den Status meldet und nicht umgekehrt. Sie verrennen sich da in einem Sachverhalt, den Sie trotz bester Erläuterungen hier im Forum nicht verstehen oder nicht verstehen wollen.
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