Guten Tag Wolfgang L.,
nach dem Ableben eines Beziehers/einer Bezieherin einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält die Witwe/der Witwer, vom Renten Service der Deutschen Post eine Vorschusszahlung auf die später zu zahlende Witwenrente oder Witwerrente. Der
Vorschuss beträgt das Dreifache der für den Sterbemonat gezahlten Monatsrente (ohne einige Zahlbetragsbestandteile, wie z. B. Beitragszuschussbetrag zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung).
Das Krankenversicherungsverhältnis der Witwe/des Witwers wird dann im Rahmen des Antragsverfahrens auf Witwenrente geklärt. Dazu meldet der Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung, dass ein Antrag auf Witwen-/Witwerrente gestellt wurde. Daraufhin prüft die Krankenkasse, wie die Witwe / der Witwer ab Beginn der Witwen-/Witwerrente dort versichert ist, also pflicht- oder freiwillig versichert.
Je nachdem, wie das Ergebnis dieser Prüfung ausfällt, entscheidet sich damit auch die Form der Beitragszahlung.
Ist die Witwe / der Witwer pflichtversichert, behält der Rentenversicherungsträge die Beitragsanteile der Witwe/des Witwers von der Rente ein und leitet die gesamten Beiträge an die Kranken-/Pflegekasse weiter.
Ist die Witwe / der Witwer freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert oder ist sie /er privat versichert, zahlt der Rentenversicherungsträger zusammen mit der Rente einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung aus. Dieser Zuschuss muss allerdings bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. In der Regel geschieht dies in geeigneten Fällen im Rahmen der Antragstellung auf Witwen-/Witwerrente.
Dabei gilt bei einer Witwe /einem Witwer die/der parallel dazu auch noch eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, sie/er ist entweder bei beiden Renten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder bei beiden Renten freiwillig versichert. In einer Person sowohl Pflicht- als auch freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein, funktioniert nicht.
Für weitergehende Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung als Rentenbezieher sollten Sie sich an die zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse wenden.