Guten Tag Franz O.,
ich gehe davon aus, dass Sie mit dem regulären Rentenbeginn im Oktober 2016 meinen, dass dann die Regelaltersgrenze erreicht wird. Somit müsste es sich um eine Person handeln, die im April 1951 geboren ist.
Wenn diese Person nun mit dem vollendeten 63. Lebensjahr die Altersrente für langjährig Versicherte mit Erfüllung der sogenannten 35-jährigen Wartezeit in Anspruch nehmen möchte, wäre damit nach aktuell gültigem Recht eine Minderung von 8,7 % verbunden.
Eine andere Situation ergäbe sich, wenn für diese Person ein Grad der Behinderung in Höhe von mindestens 50 vom Hundert festgestellt wäre. Dann nämlich könnte bei Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Minderung in Anspruch genommen werden.
Sollte der Kabinettsentwurf zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz in der bisher bekannten Version zum 01.07.2014 in Kraft treten, könnte diese Person dann bei Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ebenfalls ohne Minderung in Anspruch nehmen. Hier bleibt allerdings das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.
Ist die oben angeführte Person in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, werden derzeit insgesamt 10,25 % als ihr Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente einbehalten. Ist die Person kinderlos, erhöht sich der Beitragsanteil auf insgesamt 10,5 %.
Ist die Person freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder in der privaten Krankenversicherung abgesichert, erhält sie zusätzlich zur Rente einen Beitragszuschuss in Höhe von maximal 7,3 % der Rente.
Inwieweit andere Einkünfte zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden, sollte mit der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse geklärt werden.