Grundsätzlich sind Sie ab Rentenantragstellung in der Krankenversicherung pflichtversichert, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt. Darüber entscheidet jedoch Ihre zuständige Krankenkasse. Für die Zeit als Rentenantragsteller würde dann bei Ihnen auch Beitragsfreiheit bestehen. Diese Beitragsfreiheit besteht dann, wenn ohne die Versicherungspflicht als Rentenantragsteller eine Familienversicherung bestehen würde.
Wir weisen an dieser Stelle aber darauf hin, dass die Entscheidung, ob ab Rentenantragstellung Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und darüber hinaus auch Beitragsfreiheit besteht, letztlich Ihre zuständige Krankenkasse trifft. Diese trifft auch die Entscheidung, ob Ihre Frau dann bei Ihnen familienversichert sein kann. Sie sollten also Ihre Frage bei Ihrer zuständigen Krankenkasse abschließend klären lassen.