Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSofern Sie die Vorversicherungszeit erfüllen, dann wird der Rentenversicherungsträger Ihren Beitrag zur Krankenversicherung (derzeit 8,20 Prozent) und Pflegeversicherung (derzeit 2,05 Prozent mit Elterneigenschaft oder 2,30 Prozent ohne Elterneigenschaft) von Ihrer Bruttorente abziehen.
Sofern dem Rentenversicherungsträger die Daten noch nicht von der Krankenversicherung mitgeteilt worden sind, geht er vorsorglich von einer solchen aus, um bei den ausgezahlten Beträgen keine Überzahlung zu riskieren.
Wahrscheinlich haben Sie beim Rentenantrag (vorsorglich) einen Zuschussantrag für den Fall gestellt, dass die Vorversicherungszeit nicht erfüllt sein sollte. Der Rentenversicherungsträger kann aber erst über diesen Zuschussantrag entscheiden, wenn er von der Krankenversicherung mitgeteilt bekommen hat, ob Sie in der KVdR pflichtversichert sind oder aber freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Daher auch der Hinweis im Rentenbescheid, dass über diesen Antrag noch separat entschieden wird.
Dem Beitrag von „W*lfgang“ schließen wir uns mit folgender Ergänzung an: sofern Sie direkt bei Ihrem Sachbearbeiter der DRV nachfragen, sollten sie ebenfalls erklärt bekommen, warum hinsichtlich Ihrer Krankenversicherung noch keine Entscheidung ergehen konnte.
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