Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Krankenkassenzuschuss KVdR

von heinrich schneider17.06.2014 | 18:33
1659 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Abend, ich habe folgendes Thema bzw. Frage: Ich war in den letzten 25 Jahren freiwillig versichertes Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Nun werde ich in kürze Rente wegen Erwerbsminderung beziehen. Im Rentenbescheid ist zu lesen, daß über den Antrag auf Krankengeldzuschuss noch separat entschieden wird. Wird der Zuschuss dann zusätzlich zur Rente von der DRV an mich ausbezahlt und die Krankenkasse bucht dann den gesamten Beitrag bei mir ab ? Soweit ich verstanden habe, erfülle ich die Vorversicherungszeiten ( > 90 % in der zweiten Hälfte der gesetzlichen KV ). Bin ich dann automatisch Pflichtmitglied in der KVdR ( auch wenn ich vorher freiwilliges Mitlglied in der Krankenversicherung war ) ?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 18.06.2014 | 12:51

Sofern Sie die Vorversicherungszeit erfüllen, dann wird der Rentenversicherungsträger Ihren Beitrag zur Krankenversicherung (derzeit 8,20 Prozent) und Pflegeversicherung (derzeit 2,05 Prozent mit Elterneigenschaft oder 2,30 Prozent ohne Elterneigenschaft) von Ihrer Bruttorente abziehen.

Sofern dem Rentenversicherungsträger die Daten noch nicht von der Krankenversicherung mitgeteilt worden sind, geht er vorsorglich von einer solchen aus, um bei den ausgezahlten Beträgen keine Überzahlung zu riskieren.

Wahrscheinlich haben Sie beim Rentenantrag (vorsorglich) einen Zuschussantrag für den Fall gestellt, dass die Vorversicherungszeit nicht erfüllt sein sollte. Der Rentenversicherungsträger kann aber erst über diesen Zuschussantrag entscheiden, wenn er von der Krankenversicherung mitgeteilt bekommen hat, ob Sie in der KVdR pflichtversichert sind oder aber freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Daher auch der Hinweis im Rentenbescheid, dass über diesen Antrag noch separat entschieden wird.

Experten-Antwortam 20.06.2014 | 08:49

Dem Beitrag von „W*lfgang“ schließen wir uns mit folgender Ergänzung an: sofern Sie direkt bei Ihrem Sachbearbeiter der DRV nachfragen, sollten sie ebenfalls erklärt bekommen, warum hinsichtlich Ihrer Krankenversicherung noch keine Entscheidung ergehen konnte.

8 Antworten

Schießl Konradam 17.06.2014 | 19:48
Automatisch gilt nunmehr für die Rente gesetzlich pflichtversichert, hat auch den Vorteil, für Zinsen wird kein KRV.Beitrag abgezogen. Der Beitrags Anteil 8,20 % und 2,05 Pfl.V.=10.25 wird automatisch einbehalten und mit 7,30 % der RV. an die Krankenversicherung abgeführt. Ohne Kinder sind es 2,30%. MfG.
Anonym!am 17.06.2014 | 20:23
Hallo, im Rahmen Ihres Rentenantrages wird eine Meldung an Ihrer Krankenkasse abgegeben. Diese teilt dann Ihnen und dem Rentenversicherungsträger mit, ob Sie ab Rentenbeginn pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse sind oder freiwillig versichern müssen. Pflichtversichert ist man, wenn man 90% des zweiten Teil seines Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenkasse war. Man nennt das die Vorversicherungszeit. Sofern diese Vorversicherungszeit erfüllt ist, wird von der Rente wird Ihr Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung einbehalten und abgeführt. Somit hat sich der Sachverhalt für die Krankenkasse erledigt. Sollte die Vorversicherungszeit nicht erfüllt sein, müssen man sich weiterhin freiwillig versichern. Man bekommt seiner Brutto-Rente einen Krankenkassenzuschuss von7,3%. Dies entspricht genau dem Anteil, den auch die gesetzliche Rentenversicherung übernommen hätte, wenn man die Voraussetzungen der Pflichtversicherung erfüllt hätte. Der Beitrag der frewilligen Versicherung kann unter dem Strich Ihnen dennoch teurer kommen, da bei der freiwilligen Versicherung nicht nur Ihrer Rente als Bemessungsgrundlage genommen wird, sondern ggf. auch andere Einkünfte. Welche dieses sind, kann Ihnen nur Ihre Krankenkasse sagen. Ich empfehlen Ihnen daher das Merkblatt R815 aufmerksam zu lesen. Diese finden Sie auf der der Internetseite Ihres Rentenversicherungsträgers.
W*lfgangam 17.06.2014 | 20:34
Hallo heinrich schneider, wenn Sie die 9/10 Belegung in der letzten Hälfte des für die KV relevanten Zeitraums erfüllen (da zählen alle Arten von KV, eben auch freiwillige Mitgliedszeiten dazu), werden Sie ab Rentenbeginn wieder Pflichtmitglied in der so genannten KVdR (Krankenversicherung der Rentner). Von der Rente werden dann automatisch 10,25 % KV/PV (für Rentner mit 'Elterneigenschaft' abgezogen, Kinderlose zahlen 0,25 mehr). Die DRV war offensichtlich schneller mit dem Rentenbescheid, als die KV die Meldung über Pflichtmitgliedschaft absetzten konnte ...ungewöhnlich ;-) ...es sei denn, es 'hakt' noch bei der Feststellung der Mitgliedszeiten bei diversen Vor-KK. Gruß w.
heinrich schneideram 19.06.2014 | 11:20
herzlichen dank für die beantwortung ! muss aber trotzdem nochmal "nachhaken": in meinem bewilligungsbescheid für die em-rente wird kein krankenkassenbeitrag abgezogen. es erfolgt der hinweis, daß übermeinen antrag auf zuschuss noch ein schreiben kommt. für mich stellt sich nur die frage, warum eigentlich ein antrag auf zuschuss gestellt werden musste. den rentenantrag hat der vdk für mich gestellt - deshalb liegt mir derzeit auch keine kopie vor. kann es sein, daß die fragen zur kvdr nicht beantwortet wurden und demzufolge der antrag r 820 gestellt werden musste ( diesen habe ich über den vdk von der rentenversicherung ca. drei monate nach beantragung erhalten ) ? da ich 33 jahre in der gkv war - die letzten 20 jahre als freiwillig versichertes mitglied - müsste doch eigentlich klar sein, daß ich als pflichtmitglied in die kvdr komme. Oder habe ich die einschlägigen texte im Merkblatt r815 unter punkt 2 falsch interpretiert ? muss ich etwas unternehmen, um den sachverhalt aufzuklären oder regeln die krankenkasse und die drv das selbst ? ich möchte auf jeden fall vermeiden, in die schublade "freiwilliges mitglied in der kvdr" geschoben zu werden, da dann ja quasi alle einkünfte krankenversicherungspflichtig sind.
Fritzam 19.06.2014 | 16:38
das ist das Fachwissen des VdK, Grausam ! Kann ich niemandem empfehlen. Gehen Sie lieber zu einem Versichertenältesten bzw. Versichertenberater oder zur Gemeinde, die haben alle mehr Ahnung als die Leute vom VdK oder Sozialverband.
Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 19.06.2014 | 19:22
Nochmals, seit 1.4.2002 werden freiwillig versicherte Rentner in die Pflichtversicherung der Rentner überführt soweit sie nicht erklärt hatten,dass sie weiterhin freiwillig versichert sein wollen. MfG.
W*lfgangam 19.06.2014 | 20:23
Zitat von heinrich schneider anzeigen
Hallo heinrich schneider, der VdK gibt sein Bestes, aber nicht immer das Optimale ;-) da könnte das Problem liegen ... Ihre Versicherungsbiographie (KV) kennt man hier nicht. Warten Sie einfach die nächsten Tage/Wochen auf die Antwort von der DRV. Wenn Sie dann noch Zweifel haben/keine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR besteht, gehen Sie nicht über 'Los' (VdK), sondern in die nächste Beratungsstelle/Rathaus (die DRV-Beratungsstellen halten sich zur KVdR meist fein raus). _Eigentlich_ sollten Sie von Ihrer KK längst ein Schreiben zur KV/PV wegen des Rentenantrags erhalten haben, welche Art von Mitgliedschaft aktuell/künftig besteht. Auch dort wäre aktuell ein Nachfrage möglich. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026