Ich bin Jahrgang 1947 und möchte 2009 in Altersrente. Seit ca 10 Jahren bin ich freiwilliges Mitglied in einer Betriebskrankenkasse. Kann ich als Rentner auf Grund des Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes zur Gleichbehandlung von Pflicht/Freiwilligversicherten zurück in die KVR als Pflichtmitglied ? Meine Krankenkasse will erst im Rentenfall entscheiden und weicht meiner Frage aus
Soweit mir bekannt- dies gilt nicht für privatversicherte-
wurde durch beschluss des bundesverfassungsgerichts
die ungleichbehandlung zwischen gesetzlich pflicht und
freiwillig versicherte rentner für ungültig erklärt.
Seit 1.1.2002 wurden freiwillig versicherte rentner in die
pflichtversicherung der rentner überführt.
Wird dies nicht gewünscht, muss der versicherte gegen-
über der kasse erklären dass er weiterhin freiwillig ver-
sichert sein will.
Insofern hat also der arbeitgeber keinen einfluss hier-
auf mehr.
Inwischen besteht ja keine beitragsunterschied mehr,
ab 2009 gilt ja auch für alle kassen ein einheitlicher bei-
tragssatz, nehme an, dies gilt auch für betriebskranken.
Mit freundlichen Grüßen.
Hallo Heinz,
einfache Mathematik der KVdR (Krankenversicherung der Rentner):
Wer in der 2. Hälfte des möglichen Versicherungszeitraumes (18. Lbj. bis Rentenantragsdatum) mind. 90 % dieser Zeit Mitglied (egal, ob Pflicht- oder freiwillige Versicherung in der GKV) einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein wird/ist, wird ab Rentenbeginn Pflichtmitglied der GKV.
Einfach gesagt, wenn Sie die letzten 23 Jahre durchgehend Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse gewesen sind, sind Sie als Rentner auch (wieder) pflichtversichert. Das BVerfG hat die 'alten' Spielregeln für die KVdR wieder in Kraft gesetzt - da der Gesetzgeber keine neuen Voraussetzungen geschaffen hat, gelten sie weiter.
Warum sich die Krankenkasse mit der Antwort ziert ...keine Ahnung - falschen Sachbearbeiter erwischt ;-)
Gruß
w.
Hallo Wolfgang,
>>>> Das BVerfG hat die 'alten' Spielregeln für die KVdR wieder in Kraft gesetzt - da der Gesetzgeber keine neuen Voraussetzungen geschaffen hat, gelten sie weiter.>>>>
Stimmt nicht ganz, aber im Ergebnis.
Der Gesetzgeber hat gerade noch die Kurve gekriegt und mit dem 10. SGB V-Änderungsgesetz vom 23.3.2002 quasi den alten Zustand wieder hergestellt.
Philipp
die Krankenkasse ziert sich.... vermutlich geht die Kasse ganz auf Nummer sicher, denn die Voraussetzungen werden ausgehend vom Rentenantrag geprüft, der ja erst in 2009 gestellt wird... :-)
Ihr Datum ist nicht ganz richtig. Die Rentner konnten ab 01.04.2002 in die Pflichtversicherung wechseln.
Einheitlicher Beitragssatz: Ich halte Ihre Bemerkung für nicht korrekt und wäre da vorsichtiger. Ihr Argument verwenden derzeit auch viele Krankenkassen, um wechselwillige Versicherte zu halten. Man sollte aber nicht vergessen, dass neben dem Beitrag (aus dem Beitragssatz berechnet) auch noch ein individueller Zuschlag erhoben werden kann. Damit ist der einheitliche Beitrag futsch. Denn warum sollen die bereits heute teuren Kassen dann mit dem Geld auskommen? Ich denke, da ist viel Augenwischerei im Spiel. Wer heute wechseln will sollte dies tun, egal was die Kassen für 2009 verprechen.
Wolfgang hat die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der KVdR schon genannt. Sollten Sie während der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens nicht durchgängig einer gesetzlichen Krankenkasse angehört haben, kann es schon eng werden. Falls Sie die erforderliche Vorversicherungszeit nur knapp verfehlen, sollten Sie durch Ihre Krankenkasse prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die KVdR durch eine spätere Rentenantragstellung noch erfüllt werden können.