Nach Erreichen der Regelarbeitsarbeitsrente werde ich sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer weiterarbeiten (ca. 1.500,00 brutto). Aufgrund der geringen Vorversicherungszeit liegt keine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung für Rentner vor. Muss auf die Altersrente von ca. 300,00 Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden?
Grüße
Schnelsen
05.06.2019, 13:34
von
Rentenschmied
Hallo, klären Sie diese Frage mit Ihrer Krankenkasse. Diese entscheidet darüber, ob man Mitglied und damit pflichtig in der Krankenversicherung der Rentner wird oder nicht. Der RV-Träger wird diese Entscheidung übernehmen. Keine Pflicht - keine Beiträge. Auch die Frage, ob Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Weiterbeschäftigung noch versicherungspflichig in der Krankenversicherung sind, kann Ihnen nur die Krankenkasse beantworten. Mit besten Grüßen
05.06.2019, 14:10
Experten-Antwort
Hallo,
die Entscheidung, ob Versicherungspflicht in der Krankenversicherung vorliegt und in welchem Umfang Beiträge zu entrichten sind, trifft die Krankenkasse. Bitte klären Sie Sie dies mit Ihrer zuständigen Krankenkasse.
05.06.2019, 14:12
von
Du
Schau mal in dem Merkblatt R815 zur Krankenversicherung der Rentner unter 14 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/publicationFile/52566/R0815.pdf
05.06.2019, 21:44
von
W°lfgang
Hallo Schnelsen,
Sie werden weiterhin freiwilliges Mitglied bei Ihrer KK sein - mit der Summe aller Einkünfte, damit erfolgt kein Abzug von Pflichtbeiträgen zur KV/PV von der Rente, Brutto=Nettorente ausgezahlt. Vergessen Sie bei Rentenantragstellung nicht, den Zuschuss zur KV zu beantragen - [Kreuz]an der richtigen Stelle im Rentenantrag, erledigt die Rentenantrag aufnehmende Stelle.