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Experten-Antwort

Krankenversicherung bei Antrag Waisenrente

von Erjo07.02.2019 | 14:09
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4 Antworten

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Hallo, ich habe folgende Frage: nach meinem Abi im letzten Jahr habe ich mich um einen Studienplatz beworben, bin aber abgelehnt worden. Leider ist mein Vater dann Ende letzten Jahres verstorben. Ich habe eine Waisenrente beantragt, die abgelehnt wurde, da ich nicht in Ausbildung bin. Es läuft ein Widerspruch. Um die Zeit der Überbrückung bis zur Ausbildung sinnvoll zu nutzen habe ich zur Erweiterung meiner Sprachkenntnisse einen Auslandsaufenthalt Anfang des Jahres begonnen. Nun verlangt die Krankenkasse Beiträge ab dem Tag der Antragstellung des Rentenantrages. Seit dem Tod meines Vaters bin ich bei meiner Mutter familienversichert und habe kein Einkommen. Muss ich trotzdem Beiträge zahlen? Danke schonmal für die Hilfe! Grüße Erjo

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Krankenversicherung der Rentner

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. Versichert ist, wer die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, diese beantragt und bereits eine bestimmte Zeit (Vorversicherungszeit) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Das gilt auch für die Hinterbliebenenrenten, allerdings ist bei Waisenrenten seit dem 1. Januar 2017 keine Vorversicherungszeit mehr erforderlich.

Erfüllen Sie nicht selbst die Vorversicherungszeit, können Sie trotzdem krankenversicherungspflichtig sein, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes bereits Mitglied der KVdR war oder als Versicherter die Vorversicherungszeit erfüllt hatte.

Als Waise brauchen Sie jedoch seit dem 1. Januar 2017 keine Vorversicherungszeit mehr. Sie sind allein wegen des Rentenbezuges pflichtversichert. Lediglich wenn Sie zuletzt vor der Antragstellung privat krankenversichert waren, müssen Sie für eine Pflichtversicherung zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.

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3 Antworten

Erjoam 07.02.2019 | 14:53
Vielen Dank für die Antwort! Noch ist mir die Sache nicht ganz klar. Wenn ich es richtig verstanden habe, bin ich also pflichtversichert als Antragsteller einer Waisenrente. Ok, dann wird das Einkommen für den Beitrag zugrunde gelegt. Nun bin ich weder in Ausbildung noch habe ich Einkommen. Kann hier einfach wie geschehen ein fiktives Einkommen angesetzt werden? Die Rente wurde abglehnt, da die Anspruchsvoraussetzungen nach § 48 SGB VI nicht erfüllt seien, was ja noch durch den Widerspruch zu klären ist. Dann greift doch auch nicht das Gesetz mit der Pflichtversicherung für Rentenantragsteller Oder? Ich wäre einfach gern weiter bei meiner Mutter familienversichert, bis sich mein Status ändert (Waisenrente/Ausbildung. Danke nochmal!
KKam 07.02.2019 | 19:58
Wie wäre es denn, wenn Sie sich an den Entscheidungsträger die KK wenden, statt hier im Forum rumzueiern? Zusätzlich gibt es auch ein Krankenkassenforum. Manche Fragesteller muss man nicht verstehen.
Mitleseram 07.02.2019 | 20:29
Deine Fragen sind im Merkblatt R815 beim Rentenantrag unter 9,10,11 und 12 genau beschrieben. Unter 12 steht auch bei Waisen über 18 mit Mindestbeitrag. Der ist aber nur solange man kein Pflichtmitglied ist. Ab Rente dann ohne Mindestbeitrag.
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