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Experten-Antwort

Krankenversicherung der Rentner

von Katharina09.02.2016 | 13:54
1771 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bekommen ab 09/16 Altersrente wegen Schwerbehinderung. bin seit 1993 selbstständig habe aber immer die freiwilligen Beitrage zur RV gezahlt und war freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Muß ich jetzt in die freiwillige KV der Rentner, wo alle Einkünfte(auch Zinsen und Miete usw) beitragspflichtig sind oder in die gesetzliche KV wo nur auf Rente Beiträge zu zahlen sind. vielen Dank für alle Antworten Katharina

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katharina,

die sogenannte Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn Sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren.

Für die Prüfung ist Ihre Krankenkasse zuständig.

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8 Antworten

KSCam 09.02.2016 | 14:34
Nach Ihrer Schilderung werden Sie als Rentnerin wohl pflichtversichert in der KVdR sein. Das prüft und entscheidet aber die Kasse - fragen Sie bitte dort nach. Ob die Krankenkasse aus anderen Einküften als aus der Rente Beiträge fordert / verlangen darf, erfragen Sie ebenfalls bei Ihrer Kasse.....denn das wird dort geprüft und entschieden und nicht von den Mitarbeitern der DRV.
Konrad Schießlam 09.02.2016 | 15:56
Seit 1.4.2002 wurden freiwillig Versicherte Rentner in die Pflichtversicherung der Rentner übernommen , wen sie nicht erklären, dass sie weiterhin freiwillig versichert sein wollen. Gehe davon aus, die 9/10 Regelung ist bei Ihnen gegeben. Dadurch entfällt der Kassenbeitrag für sonstige Einnahmen wie Zinsen( über 801/ 1602) Miete etc. Neben den kastrierten Hälfteanteil von 7,3% kommt natürlich der jetzt höher-als 0,9% bis 31.12.2015 geltende-Sonderbeitrag, nun- mehr Kassen verschieden hinzu. MfG.
Stern des Südensam 09.02.2016 | 17:15
Um die Frage halbwegs exakt beantworten können, müsste man wissen, wass Sie das erste Mal in das Erwerbsleben eingestiegen sind, i.d.R. ist das der Beginn einer Lehrzeit. Aus ihren Angeben vermute ich ein Geburtsjahr 1953 und unterstelle einen Beschäftigungsbeginn mit dem 17. Lebensjahr sowie einen Rentenantrag (nicht Beginn) Mitte Juli 2016 Demzufolge wäre der Beginn der 2. Hälfte für die KVdR Berechung irgendwann im August 1993. Von da an waren Sie immer Mitglied einer Krankenkasse (es zählt familienversichert, freiwillig versichert und pflichtversichert). Ergo: Sie werden ohne Probeleme in die Krankenversicherung der Rentner kommen! Zinsen, Mieten, Kapitalerträge werden dann nicht "verbeitragt" Für eine exakte Berechung wäre Angabe von Beginn der ersten Tätigkeit, Datum der RentenANTRAGstellung und genauer Beginn der ges. KV (bzw. Ende einer pKV) nötig.
kpjmkam 09.02.2016 | 20:06
Hallo. Sie würden erst in die KVdR kommen wenn Sie Ihre Selbstständigkeit aufgegeben haben. Solange Sie selbstständig sind bleibt die freiwillige Mitgliedschaft bestehen.Sie müssen auch ihren Beitragsanteil für die Rente zahlen.
Burgsmüller sen.am 09.02.2016 | 20:32
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Für eine exakte Berechung wäre Angabe von Beginn der ersten Tätigkeit
Ergänzend: Exakt muss es nicht sein - es reicht eine Mitgliedschaft in der GKV die letzten 30 Jahre aus (meist auch schon 25 Jahre), deckt locker jede 9/10-Belegung in der letzten Hälfte ab ...da ist keine tagegenau Nachrechnung mehr erforderlich ;-) Gruß w.
Für exakte Berechnungen braucht es exakte Daten. Alles andere sind Schätzungen, welche hier aber zweifelsohne auch ausreichen. Den vorhergehenden Ausführungen ist zuzustimmen.
W*lfgangam 09.02.2016 | 20:47
Zitat von Konrad Schießl anzeigenausblenden
Mein lieber KS, die Erklärungsfrist dafür endet damals bereits nach 6 Monaten ...ist aus heutiger Sicht für akute Fälle _etwas_ lang zurück und hat mit der von Katharina ab 9/2016 zu zahlenden Rente rein gar nichts zu tun. Hier geht es nur um weiteres Einkommen, das neben der Rente wirtschaftlich von Bedeutung ist - und von der KK ggf. als Einkommen aus 'hauptberuflicher' selbständiger Tätigkeit zu werten ist. Das könnte - wie 'Stern des Südens' sagt - trotzdem in die KV/PV-Pflichtversicherung führen, aber auch - wie kpjmk ausführt - weiterhin 'nur' freiwillige Versicherung bedeuten. Lassen wir es die KK entscheiden ... :-) Vorabinformationen im Experten-Forum der KK möglich: http://www.aok-business.de/tools-service/expertenforum/ Gruß w.
W*lfgangam 09.02.2016 | 21:26
Zitat von Burgsmüller sen. anzeigenausblenden
...ich hätte vielleicht ergänzen sollen, ob/das es für eine Rentenantrag aufnehmende Stelle nicht zwingend (vorsorglich) notwendig ist, einen Beitragszuschuss zu beantragen, da Sie bereits mittels Zehn-Finger-System (9 reichen ja schon;-)) erkennen kann, dass das überflüssig ist :-) 'Spezialfälle' werden individuell bewertet/erkannt und mit Zuschussantrag versehen ... Ich verkenne nicht, dass die KK dazu eine 'exakte' Berechnung durchzuführen hat, ehe sie rechtsverbindlich die KVdR - oder andere/vorrangige Arten der Versicherung festlegt. Gruß w.
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