Hallo Nicole Beier,
"Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte."
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html (Abs. 2)
und Rechtsanweisungen (der DRV)
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Zu deutsch, wie oben schon dargestellt, leitet sich die KVdR auch aus der Rente des verstorbenen Ehegatten ab. Der Anspruch als solcher ist ja nicht weggefallen, sondern der Auszahlungsbetrag ist lediglich wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen auf null gesetzt worden.
Meiner Meinung nach müsste die KVdR daher aus der HR abgeleitet werden müssen (ein Verlust des Anspruchs auf die HR wegen Einkommensüberschreitung habe ich eben beim Überfliegen der Vorschriften nicht gesehen). "Meinungen" zählen nicht, einen praktischen Fall dazu hatte ich noch nicht, so dass der Weg über den Widerspruch mit entsprechender Argumentation der richtige ist.
Gruß
w.