Eine Betriebsrente (egal welcher Art) gilt im Krankenkassenrecht als "Versorgungsbezug".
Versorgungsbezüge unterliegen dem Grunde nach den beitragspflichtigen Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
Beitragspflicht wiederum entsteht dann, wenn u.a. der monatliche Betrag 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschreitet (§ 226 Abs. 2 SGB V).
Die monatliche Bezugsgröße liegt ab 01.01.2015
im Westen bei 2.835 € und
im Osten bei 2.415 €
Sollte daher die von Ihnen bezogene Betriebsrente 1/20 dieses Betrages überschreiten, so müssten Sie davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
In der Regel läuft dass dann so, dass die Versorgungsstelle Ihrer Krankenkasse eine Mitteilung macht. Diese antwortet dann der Versorgungsstelle z.B.: "Behaltet die Beiträge ein." oder aber auch - warum auch immer - "Keine Beiträge einbehalten. Wir fordern sie uns direkt von 'Renten-Röchler' ",
Daber muss der Leistungsbezieher, anders als aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beiträge vollständig alleine tragen, also 14,6% + x (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).