Liebe Rosemarie Stolle,
Ihre Frage betrifft grundsätzlich einen Sachverhalt des Kranken- bzw. Pflegeversicherungsrechts.
Nach §§ 228 SGB V bzw. 57 Abs. 1 SGB XI sind alle gesetzlichen Renten (sogar ausländische) bei der deutschen gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig.
Dies ist in Anbetracht der unterschiedlichen möglichen Fallgestaltungen auch am gerechtesten so. Wenn beispielsweise nur eigene Versichertenrenten beitragspflichtig wären, jemand aber eine sehr niedrige eigene, dafür aber eine relativ hohe Hinterbliebenenrente bezieht, wäre diese Person Ihnen gegenüber bevorteilt.
Und wären generell nur eigene Versichertenrenten beitragspflichtig, würden eventuell Bezieher(innen) einer Hinterbliebenenrente ohne eigenen Rentenanspruch nicht in den Schutz der Kranken-/Pflegeversicherung der Rentner kommen.
Insofern ist es nur konsequent, alle grundsätzlich versicherungspflichtigen Einnahmen der Beitragsbemessung zu unterziehen.